Dr. Thomas Schulte – Abmahnungen – wann Abzocke und wann berechtigt?

Wettbewerbs- und Markenrecht
12.09.2015905 Mal gelesen
Konkurrenzverhalten im Online-Handel – Abmahnungen der Hersteller: Warum mahnen Hersteller ausgerechnet den Handel ab, der sich darum bemüht, seine eigenen Produkte zu verkaufen?

Konkurrenzverhalten im Online-Handel - Abmahnungen der Hersteller: Warum mahnen Hersteller ausgerechnet den Handel ab, der sich darum bemüht, seine eigenen Produkte zu verkaufen?

Bereits im Jahr 2007 haben von einer Abmahnwelle der Firmen Philips und Sharp gegen Onlinehändlern berichtet, denen vorgeworfen wurde, in ihren Shops angeblich Bildmaterial der Hersteller verwendet zu haben.


Aus dem Bericht des Branchen-Dienstes Heise, der den Philips-Sprecher Klaus Petri befragt hat, lassen sich Motive für die Abmahnwelle der Hersteller entnehmen. Unumwunden soll der Philips-Sprecher gegenüber Heise geäußert haben, "man wolle gegen vermeintliche schwarze Schafe unter den Händlern vorgehen". Diese würden sich aus "irgendwelchen Kanälen" nicht für Deutschland "zugelassene Philips-Produkte" besorgen und hierzulande anbieten. Offenbar soll mit dieser Formulierung der Eindruck erweckt werden, man benötige eine besondere Zulassung von Philips, wenn man Philips-Produkte hierzulande einführt und damit Handel treibt. Zugleich wird verschwiegen, dass der europäische Handel vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt ist und mit "zweifelhaften Kanälen" rein gar nichts zu tun hat.

 

Wer sich Waren auf dem europäischen Binnenmarkt beschafft und diese beispielsweise als Reimport Kunden anbietet, nimmt nichts weiter für sich in Anspruch, als die europäische Warenverkehrsfreiheit, die rechtlich als Grundfreiheit in den Regelwerken der Europäischen Gemeinschaft normiert ist.

Den Herstellern ist es offenbar lieb, wenn sie den Handel gezielt beeinflussen könnten; beispielsweise indem sie den Handel mit Hilfe von Vertriebshändlerverträgen an den Hersteller binden. Der Philips-Sprecher soll gegenüber Heise diese Motivationslage sogar in ungewohnter Offenheit bestätigt haben: "Wo Verträge bestehen, gäbe es keine Probleme. Man wolle aber mit dem einen oder anderen Partner nicht zusammenarbeiten." 

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte kommentiert: "Offensichtlich geht es den Herstellern darum, ihren Einfluss auf den Vertrieb ihrer Waren nicht zu verlieren, wo keine Vertragshändlerverträge bestehen. Was dabei erneut verschwiegen wird:

In Deutschland herrscht nicht bloß Warenverkehrsfreiheit, sondern auch Vertragsfreiheit. Kein Händler kann dazu verpflichtet werden, einen Vertriebspartnervertrag mit einem Hersteller zu schließen."

Vielmehr lässt es die marktwirtschaftliche Ordnung zu, dass Händler im Rahmen der geltenden Gesetze sich beliebig auf dem europäischen Markt bedienen, importieren und exportieren und die von den Herstellern auf dem Markt geworfenen Waren frei kaufen und auch wieder verkaufen. Und mehr noch: Preisabsprachen und -vorgaben sind vom Kartellrecht untersagt. Trotzdem werden diese Regeln immer wieder gebrochen.


Ein Stellvertreterkrieg wird geführt 


Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Möglichkeiten der Hersteller begrenzt in ihrem Sinne aktiv zu werden. Sie können niemanden zwingen, die gewünschten Vertriebspartnerverträge zu schließen und auch der Versuch, gegen die europäische Warenverkehrsfreiheit anzurennen, würde bedeuten, Eulen nach Athen zu tragen. Da die Hersteller die Rechtslage genau kennen, sieht man eine verbleibende Option offenbar darin, einen Stellvertreterkrieg zu führen.


Der Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht

Anfängliche Versuche von Herstellern bestanden bereits vor Jahren darin, über die Markenrechte an den Produkten den innereuropäischen Reimport zu untersagen. Dieser Versuch ist rechtskräftig gescheitert. Die Rechtsordnung hat für den so genannten Erschöpfungsgrundsatz hervorgehoben. Dieser bedeutet, dass das Markenrecht in gewissen Grenzen durch den Erstverkauf erschöpft ist. Oder laienhaft ausgedrückt:

Wer seine bewegliche Sachen verkauft und diese damit selbst in den Markt hineinträgt, kann sich nicht im dritten, vierten oder gar fünften Glied der Verkaufskette auf Markenrechte berufen, um den Weiterverkauf nach seinem Belieben steuern zu können.


Nun besteht offenbar der neuestes Versuch darin, das Wettbewerbsrecht für die eigenen Ziele zu instrumentalisieren. Gerade im Bereich von Massenabmahnungen machen sich Abmahnende häufig die Tatsache zunutze, dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt, rechtliche Fehler auf einer Internetseite von Online-Händlern zu entdecken.

Impressum, AGB, Widerrufsrecht, Preisangaben Verordnung oder dieEnergiekennzeichnungsverordnung - was es alles beim Onlinehandel zu beachten gibt - ein großes Feld für Fehler

Wer eine Internetseite bereithält, muss nicht bloß ein rechtsgültiges Impressum mit einer inzwischen bis in kleinste Detail ausgefeilten Rechtsprechung beachten, rechtsgültig über Widerrufsrechte belehren oder die Preisangaben Verordnung mit seinen ausgefeilten Verästelungen beachten. Vielmehr existiert gerade im Bereich des Elektrohandels eine Vielzahl von häufig unbekannten Normen, die immer wieder zum Schauplatz wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen werden. Da diese Gesetze selbst für einen ausgebildeten Juristen, häufig unbekanntes Terrain sind, eröffnet sich hier für abmahnwillige Wettbewerber eine schier unerschöpfliche Gestaltungsmöglichkeit.
Eine Abmahnung im Elektrohandel könnte dann schon mal mit den Worten eingeleitet werden: "Auf Ihrer Internetseite haben Sie übersehen, die Angaben gemäß §§ 3, 5 EnVKV in Verbindung mit Ziffer 6 und Spalte 5 der Tabelle 1 der Anlage 1 zur EnVKV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie der Europäischen Union Nr. 95/12/EG einzuhalten". Selbst ein gut informierter Unternehmer versteht jetzt meist nur "Bahnhof". Bei diesen wahllos herausgegriffenen Beispielen geht es um die so genannte Energiekennzeichnungsverordnung, die festlegt, dass bei bestimmten Elektrogeräten die so genannte Energieeffizienzklasse angegeben werden muss. Vielen Online-Händlern war nicht bewusst, dass die betreffenden Hinweise auch in der Werbung im Internet neben der Beschreibung der Geräte aufzuführen ist.


Das Beispiel Philips und Sharp

So machen sich viele große Hersteller, unter anderem Philips und Sharp die Tatsache eines für viele Händler kaum noch überschaubaren Rechtssystems im Internet zunutze, um gezielt nach Fehlern auf Internetseiten zu fahnden, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen und dabei durch die Möglichkeit, Abmahnkosten zu kassieren, wirtschaftlichen Druck auf die Händler auszuüben. Wer sich dagegen verteidigen und mit einem möglichst geringen Schaden herauskommen möchte, braucht nicht bloß eine gute Rechtsberatung, sondern unter Umständen auch einen langen Atem.

Wann ist die Abmahnung aber reine Abzocke? Dr. Thomas Schulte kommentiert:

"Die Praxis zeigt jedoch, dass sich der Sachverhalt bei genauer Analyse häufig anders darstellt, als er von der Gegenseite beschrieben wird. Nicht selten sind in Abmahnschreiben nicht unbedeutende rechtliche Fehler enthalten. Besonders relevant sind dabei die von dem Abmahnenden vorformulierten Unterlassungserklärungen, die fast immer zu weitgehend und zum Nachteil des abgemahnten vorformuliert sind. Gerne wird bei der Berechnung der Abmahnkosten ein viel zu hoher Gegenstandswert zugrunde gelegt. Selbst wenn die Abmahnung berechtigt ist, ist es vielfach ausreichend, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um der Gefahr einer erfolgreichen gerichtlichen Inanspruchnahme zu begegnen. Eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich nicht abstrakt beschreiben. Der Kampf "David gegen Goliath" muss sich jedoch nicht auf ein biblisches Geschehen vor Jahrtausenden beschränken."


ViSdP:

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt