Dr. Peters Fonds: Auslaufmodell Airbus

Dr. Peters Fonds: Auslaufmodell Airbus
16.09.2016382 Mal gelesen
Rückabwicklung gefährdeter Fondsbeteiligungen statt Hinnahme empfindlicher Verluste.

Das manager magazin berichtet online, der Flugzeugfonds Dr. Peters DS 129 Flugzeugfonds IV verliere Singapore Airlines als Leasingnehmer für den ersten A380, den die Gesellschaft 2007 übernommen habe. Das bedeute, dass die Anleger des Fonds, die diese Entwicklung nicht erwartet hätten, ab 2017 ohne Mieter und damit ohne Einnahmen dastehen werden, wenn nicht rasch ein Folgenutzer oder ein Käufer für die Maschine gefunden werde. Bis heute hätten die Anleger lediglich Rückflüsse in Höhe von etwa 60 Prozent ihres ursprünglichen Einsatzes erlangt. Dass sie ihre Investition komplett herausbekommen oder gar eine positive Rendite erzielen werden, sei - abgesehen von der Möglichkeit eines überraschenden, lukrativen Verkaufs des Flugzeugs - ausgeschlossen. Zudem könne der aktuelle Mieterausfall für Dr. Peters nicht der letzte bleiben. Insgesamt neun der heute von Fluglinien nur noch schleppend nachgefragten Superflieger von Airbus befänden sich in deren Fonds. Beteiligt hätten sich daran zusammen etwa 25.000 Anleger mit insgesamt rund 750 Millionen Dollar. Sie alle müssten befürchten, empfindliche Verluste zu erleiden.

Anleger im Dr. Peters DS 129 Flugzeugfonds IV und weiteren Airbus - Flugzeugfonds von Dr. Peters laufen damit nicht nur Gefahr, dass sie zukünftig auf Auszahlungen verzichten müssen und ihre Investition ein Teilverlust wird. Wurden bereits erhaltene Ausschüttungen, wie häufig bei solchen Fondskonstruktionen, nicht "verdient", sondern aus Liquidität geleistet, können sie von Gläubigern des Fonds oder einem zukünftigen Insolvenzverwalter "zurückgefordert" werden, - etwa zur Bedienung der obligatorischen Teilfinanzierung des Fonds. Damit könnte sogar ein Totalverlust eintreten.

Wieder einmal erweisen sich damit Empfehlungen und Ratschläge von als vertrauenswürdig angesehenen Bank - und sonstigen Beratern als leere Versprechungen. Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vertritt u. a. zahlreiche Zeichner diverser vergleichbarer geschlossener Fonds, die sich eher heute als morgen wünschen, ihre Beteiligungen wieder los zu sein.

Und in der Tat sind die Aussichten dafür vielversprechend. Beim Vertrieb dieser Beteiligungen gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich um einen "klassischen Fall" für eine Haftung einer beratenden Bank handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf seit Jahren immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort "Rückvergütungen") gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen unseren Mandanten unzutreffend als "sicher" beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente neben verheimlichten Provisionen genutzt werden. Letztlich muss kaum ein Anleger auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben.

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Die Bereitschaft der Kreditwirtschaft, sich ohne Einleitung eines Rechtsstreits zu einigen, hat spürbar weiter zugenommen. Beachten müssen Anleger aber, dass Schadensersatzansprüche allein durch Zeitablauf (z. B. Verjährung) vollständig verfallen können. Es ist deshalb unbedingt ratsam, sich frühzeitig sachkundig rechtsanwaltlich beraten zu lassen.

Wer fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für ihn selbst tatsächlich bestehen, sollte wie folgt vorgehen: Senden Sie uns unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu, die Sie vor oder anlässlich eines Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den wir gern vorab mit der Versicherung abklären. Die Informationen, die wir den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen angesichts unserer langjährigen einschlägigen Erfahrungen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Wir teilen die Ergebnisse unserer Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten, die wir aufzeigen können, sind vielfältig und sollten jedem ermöglichen, eine seriöse anwaltliche Vertretung seiner Interessen in Anspruch zu nehmen.

Diese Empfehlung ist ohne Weiteres auf die Mehrheit aller Fondsanlagen übertragbar, seien es Medien-, Schiffs , Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds. Sollten Sie in weiteren Anlagen involviert sein, informieren Sie uns gern entsprechend, damit wir Ihnen eine konkrete Einschätzung auch dazu geben können.

Nehmen sie gern Kontakt mit uns auf wenn sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben.

 

Düsseldorf, den 16.09.2016

 

Jens Graf, Rechtsanwalt

Königsallee 52-54, 40212 Düsseldorf

Telefon-Nr.: 0211 86322525 Telefax-Nr.: 0211 86322555

E-Mail: Jens.Graf@t-online.de

www.vermögensrekonstruktion.de

 

Fakten zu Jens Graf Rechtsanwälte

 

Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihren zentral gelegenen Büroräumen in Düsseldorf gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".