Die Katze auf dem heißen Blechdach (und der Lackschaden auf dem Auto)

Bauverordnung Immobilien
14.07.20084063 Mal gelesen

Nicht jede Katze heißt Paul Newman. Andererseits lieben Katzen den Aufenthalt unter und auf warmen Fahrzeugen. Während der Aufenthalt unter dem Fahrzeug wohl eher für die Katze zum Problem werden kann, entstehen beim Springen auf und von den Lackflächen mitunter empfindliche Schäden. Dass es sich hierbei nicht um ein exotisches Problem handelt, belegt die Zahl der bereits zu diesem Thema veröffentlichten Urteile.
Zunächst liegt auf der Hand, dass es eine Duldungspflicht für den Katzenauslauf in allgemeinen Wohngebieten gibt. Katzenkot im Garten und in der Sandkiste mag unerfreulich sein, nächtlicher Katzenjammer nur für die Beteiligten romantisch - dennoch ist die Haltung einer Katze "Teil der Lebensführung vieler Familien". Eigentumsbeeinträchtigungen wie das Streunern der Katze auf dem Grundstück und ihr Stuhlgang sind jedoch aufgrund der aus §242 BGB entwickelten Grundsätze nachbarschaftlicher Gemeinschaftsverhältnisse und des daraus resultierenden Rücksichtnahmegebotes ausnahmsweise zu tolerieren. (AG Neu-Ulm, Az: 2 C 947/98).
Nun aber konkret zur Frage - was ist zu tun, wenn Sie meinen, dass eine bestimmte Katze Ihr Fahrzeug beschädigt hat? Wie auch beim Menschen kommt es auf die Beweislage an. So reicht es nicht, dass eine bestimmte Katze ständig in der Nähe des Fahrzeuges, häufig auf Motorhauben, Windschutzscheiben und Autodächern geparkter Fahrzeuge gesehen wurde. Der Nachweis, dass sie genau den konkreten Lackschaden verursacht hat, ist durch diese Beobachtungen nicht erbracht. Er könnte auch durch den DNA-Nachweis aus in der Gegend des "Tatorts" gefundenen Katzenhaaren nicht erbracht werden (der immerhin vorgeschlagen wurde). Die Haftpflichtversicherung der Beklagten Katzenhalterin musste nicht zahlen.(LG Aachen, Az: 5 C 511/06) In einem anderen Prozess wurde ein Sachverständiger bemüht, der es für unwahrscheinlich hielt, dass die Haustieger mit ihren Samtpfoten überhaupt entsprechende Lackschäden verursachten, da die Krallen im Bewegungsablauf nicht ausgefahren wären (Hierzu kann der Fachanwalt für Verkehrsrecht gar nicht sagen. Im Zweifelsfall wäre ein Veterinär oder Zoologe zu befragen..). Allerdings schrieb der ADAC zum Schadenrisiko durch Katzen-Krallen: "Befürchtungen sind eigentlich unbegründet: Katzen-Krallen bestehen aus Horn, einer relativ weichen Substanz. Genauso wenig wie der Mensch mit seinem Fingernagel einen Autolack oder Glasscheiben einritzen kann, gelingt es der Katze, selbst, wenn man die spitze Krallenform berücksichtigt." Dennoch weist man im selben Artikel darauf hin, dass verunreinigte Pfoten durchaus durch Sand oder Steinchen zwischen den Krallen den Lack beeinträchtigen können, insbesondere wenn sie auf dem Lack rutschen. (AG Celle, Az: 16 C 187/97)
Dürfen Katzen denn alles?
Nein, das AG Lüneburg urteilte, dass nach BGB § 1004; BGB § 903 eine Störung des Besitzes durch Katzen schon dann vorliegt, wenn "es zum Betreten des Grundstücks bzw. von Fahrzeugen durch Katzen kommt" und " es dabei zumindest zu Verschmutzungen der Fahrzeuge gekommen ist". Es sei entscheidungserheblich ob auch die Lackschäden dem Eigentümer der Katzen zuzurechnen sind oder nicht. Nachdem es so schien, dass ein Schaden von mehr als 1700 DM verursacht worden war, der täglich erneut auftreten könne, wurde sogar die Duldungspflicht eingeschränkt. (AG Lüneburg, Az: 12 C 247/99 )
Was ist zu tun?
Wenn Sie eine Katze beobachten, wie sie Ihr Auto beschädigt, bedarf es einer ausreichenden Beweislage: Sie müssen gesehen haben, wie das Tier den Schaden verursachte. Am besten fotografieren Sie das Tier bei der Tat (Handy?). Machen Sie ein genaues Gedächtnisprotokoll. Dann wenden Sie sich an den Halter der Katze. Anders als bei Hunden werden durch Katzen verursachte Schäden häufig von der Privathaftpflicht übernommen (was jedoch im Einzelfall zu klären ist). Der Anspruch den Sie geltend machen können, begründet sich auf §833 des BGB zur Tierhalterhaftung.
§ 833 BGB Haftung des Tierhalters: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Was geht nicht?
Gegen die Duldungspflicht können Sie sich unter Umständen wehren, wenn " weitere Umstände hinzu(treten) wie etwa Kotablagerungen, das Verschmutzen von Wegen und Mauern, die Beschädigung von Gartenmöbeln", so das LG Lüneburg. Es handelt sich jedoch um Einzelfallentscheidungen, die in der Rechtsgeschichte unterschiedlich ausgefallen sind.
Das reine Passieren Ihres Grundstückes werden Sie wohl dulden müssen.