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Tierhalterhaftung

 Normen 

§ 833 BGB

 Information 

1. Allgemein

Nach der Rechtsprechung des BGH ist Halter, "in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient. Für die Tierhaltereigenschaft ist maßgeblich darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Ein Wechsel in der Tierhaltereigenschaft kommt für den Fall in Betracht, dass ein anderer faktisch in die Stellung des bisherigen Tierhalters eintritt und so ein Zuständigkeitswechsel eintritt. (...) Auf das Eigentum an dem Tier kommt es aber für die Bestimmung der Tierhaltereigenschaft nicht entscheidend an. Eigentum kann im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung lediglich ein Indiz sein" (OLG Köln 07.02.2018 - 5 U 128/16).

Die Tierhalterhaftung ist gemäß § 833 BGB grundsätzlich eine Gefährdungshaftung, d.h. der Tierhalter hat für von seinem Tier verursachte Schäden einzustehen, auch wenn er das Tier ordnungsgemäß gehalten bzw. beaufsichtigt hat, d.h. ihn kein Verschulden trifft.

Der Grund für die strenge Tierhalterhaftung liegt in dem unberechenbaren oder aber auch instinktgemäßen selbsttätigen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, also der verwirklichten Tiergefahr. Diese ist dann nicht anzunehmen, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist. Verletzungen durch Hundebisse sind danach grundsätzlich der spezifischen Tiergefahr zuzurechnen.

Beispiel:

Pferde werden auf einer ordnungsgemäß eingezäunten Wiese gehalten. Ein Unbekannter öffnet das Gatter und die Pferde verursachen einen schweren Verkehrsunfall. Der Pferdehalter hat für den Schaden aufzukommen.

Beispiel:

Der Tierhalterhaftung steht nicht entgegen, dass der Eigentümer seinen Hund für einen begrenzten Zeitraum in einer Hundepension gegeben hatte und für diese Zeit diese Beaufsichtigung des Tieres übernahm. Die Haftung des Tierhalters greift nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird. Für Fallgestaltungen, in denen sich Personen der Tiergefahr aus beruflichen Gründen vorübergehend aussetzen, ohne dabei die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, wird ein genereller Ausschluss der Tierhalterhaftung sowohl unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr als auch unter Schutzzweckerwägungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgelehnt. Aber: Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Geschädigten ist gegebenenfalls als Mitverschulden anspruchsmindernd zu berücksichtigen (BGH 25.03.2014 - VI ZR 372/13).

Der Anlass des Gesetzgebers für diese weitgehende Haftung der Tierhalter war die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens.

2. Art des Schadensersatzes

Bei Vorliegen der Voraussetzungen umfasst die Schadensersatzpflicht den Schadensersatz sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes bei Körperverletzungen.

3. Mitverschulden

Die Haftung des Tierhalters kann gemindert werden bzw. ganz entfallen, wenn dem Geschädigten an der Schadensverursachung ein Mitverschulden vorgeworfen werden kann:

Beispiele:

Der Verletzte hatte trotz Warnung des Pferdebesitzers eine Hand in die Pferdebox gestreckt, um das bissige Pferd zu streicheln.

Der Autofahrer hatte ein ausgebrochenes Rind am Fahrbahnrand erkannt und dennoch seine Geschwindigkeit nicht gedrosselt.

Der Verletzte hatte unbefugt eine Weide betreten, um das Pferd zu füttern.

Die Tierhalterhaftung ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines "Handelns auf eigene Gefahr" ausgeschlossen. Insofern kann ein beim Beschlagen von dem Pferd verletzter Hufschmied den Tierhalter aus der Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen. Ein die Tierhalterhaftung ggf. einschränkendes Mitverschulden hat der Pferdehalter zu beweisen (OLG Hamm 22.04.2015 - 14 U 19/14).

4. Schädigung durch mehrere Tiere

Gemäß § 830 BGB ist bei einer gemeinschaftlich begangenen unerlaubte Handlung jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

Nach der Rechtsprechung erfasst der Anwendungsbereich der Vorschrift auch die Gefährdungshaftung, insbesondere die Tierhalterhaftung (BGH 24.04.2018 - VI ZR 25/17).

In dem obigen Urteil hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt:

  • ""Beteiligter" im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der eingetretenen Verletzung geeignet war."

  • "Im Falle der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist für die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war."

  • "Im Fall der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist demnach für die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war."

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Pferdebesitzerin eine andere Pferdebesitzerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nach dem ihr Pferd auf einem Paddock, auf dem sich mehrere Pferde befunden hatten, verletzt worden war. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Denn das Berufungsgericht vermochte nicht auszuschließen, dass das Pferd der Beklagten während des verletzungsursächlichen Vorgangs unbeteiligt abseits stand.

5. Reitunfälle

Die Haftung des Pferdehalters besteht auch dann, wenn sich das Pferd in einem Reitstall befindet und der Inhaber des Reitstalls das Pferd ohne Wissen des Eigentümers an eine dritte Person zum Reiten verleiht (BGH 30.04.2013 - VI ZR 13/12).

Der Pferdehalter haftet auch für Schäden des Reiters, wenn er sein Pferd dem später Geschädigten aus Gefälligkeit zum Reiten überlassen hat.

Als Ausnahmen sind nur Reitarten anerkannt, die eine besondere Gefahr mit sich bringen, wie z.B. die Teilnahme an einer Fuchsjagd oder einer Geländereitprüfung, das Zureiten eines jungen Pferdes oder Springreiten. In diesen Fällen handelt der Reiter auf eigene Gefahr.

Auch durch den kostenlosen Unterricht im Gespannfahren wird die Haftung des Pferdehalters nicht ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn durch ein Schild die Unterrichtsteilnahme "auf eigene Gefahr" betrieben wird.

6. Tierhalterhaftpflichtversicherung

Siehe den Beitrag "Tierhalterhaftpflichtversicherung".

 Siehe auch 

Kausalität

Pferderecht

Schadensersatz

Schadensersatz - psychischer Schaden

Schmerzensgeld

Tierhalterhaftung - Nutztier

Verschuldenshaftung

BGH 17.03.2009 - VI ZR 166/08 (kein Ausschluss der Tierhalterhaftung aufgrund Handelns auf eigene Gefahr bei Tierarzt)

BGH 06.07.1999 - VI ZR 170/98 (Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr durch Verunsicherung der Reiterin)

OLG Celle 13.01.2005 - 14 U 64/03 (Anforderung an die Einzäunung einer an einer Bundesstraße gelegenen Weide)

OLG Düsseldorf 11.02.2000 - 22 U 170/98 (Ausschluss der Haftung)

OLG Hamm 11.02.2004 - 13 U 194/03 (Halterhaftung für Beschädigung eines Flugzeugs durch Brieftaube)

OLG Saarbrücken 17.01.2006 - 4 U 615/04 (Unfallverursachung durch mehrer Tiere verschiedender Halter)

OLG Schleswig 20.11.2003 - 7 U 72/01 (Mitverschulden durch fehlenden Sicherheitsabstand zum Pferd)

http://www.pferderechtsanwaelte.de

Rebler: Die Haftung bei Verkehrsunfällen mit Tieren; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2012, 1204

Sieg: Regreß der Sozialversicherungsträger gegen Tierhalter und Tierhüter eines Pferdes; Die Sozialgerichtsbarkeit - SGb 1995, 378

Staudinger/Schmidt: "Gutes Reiten, schlechtes Reiten" - Eine weitere Episode der Tierhalterhaftung; Jura 2000, 347