Die Gefahr der doppelten Zahlung, d. h. der nochmaligen Zahlung an den Insolvenzver-walter

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
22.02.2010871 Mal gelesen

Zuerst einige Fakten:

Am 10.02. erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
am 11.02. wurde es im Internet und
am 23.02. im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Am 25.02. übersandte die Versicherung ihrem Kunden (dem Insolvenzschuldner) einen Scheck wegen Regulierung einer Versicherungsangelegenheit.
Am 03.03. informiert der Insolvenzverwalter die Versicherung bzgl. der Eröffnung des In-solvenzverfahrens und forderte sie zur Zahlung der Versicherungssumme auf.
Am 08.03. wurde der Scheck von dem Insolvenzschuldner eingelöst. Der Insolvenzverwal-ter erhielt den Einlösungsbetrag nicht. Deshalb verlang der Insolvenzverwalter den Betrag nochmals von der Versicherung.

Der Bundesgerichtshof hat ganz klar entschieden, dass die Versicherung nochmals an den Insolvenzverwalter zahlen muss. Gem. § 80 Abs. 1 InsO geht die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, die auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter über. Ob die Versicherung durch eine Einlösung des Schecks am 08.03.2005 von ihrer Leistungspflicht frei wurde, beurteilt sich nach § 82 S. 1 InsO. Danach wäre die Versicherung von der nochmaligen Zahlung an den Insolvenzverwalter befreit gewesen, wenn sie zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Eröffnung des In-solvenzverfahrens hatte. Zum Zeitpunkt der Einlösung, d. h. am 08.03.2005 hatte sie je-doch sowohl aus dem Internet, als auch aus der Veröffentlich im Bundesanzeiger und nicht zuletzt aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 25.02. Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie hätte den Scheck sofort sperren müssen. Dieses hat sie je-doch unterlassen. Die Versicherung hat dreifach geschlafen. So hat sie weder die Veröf-fentlichung im Internet am 11.02., noch die im Bundesanzeiger am 23.02. und nicht zuletzt das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 25.02. nicht gebührend beachtet.

BGH - IX ZR 118/08 - vom 16.07.2009