Die geerbte (renovierungsbedürftige) Immobilie im Erbschaftssteuerrecht

Erbschaft Testament
07.10.20081000 Mal gelesen

Der Erbe wird im Erbschaftsteuerrecht nach dem Gesamtwert des Erbes besteuert. Im Rahmen der Besteuerung sind Freibeträge zu berücksichtigen.

Schnell können diese Freibeträge aber überschritten sein, wenn im Rahmen der einheitlich gesonderten Feststellung der Grundstückswerte im Erbschaftssteuerverfahren Werte zugrundegelegt werden, die mit den tatsächlichen Verkehrswerten nichts mehr zu tun haben.

In einem solchen Fall gilt es dann den tatsächlichen Wert der Immobilie zu ermitteln und diesen tatsächlichen Wert über die Öffnungsklauseln des Bewertungsgesetzes in das Steuerverfahren einzuführen.

Grundsätzlich berechnet das Finanzamt die Verkehrswerte nach einem - für den speziellen Fall vorgegebenen - Bewertungsverfahren. Andere Werte werden nur dann berücksichtigt, wenn dazu ein spezielles Gutachten eines durch den Bewertungsausschuss genehmigten Gutachters vorgelegt werden kann. Gutachten anderer Gutachter finden keine Berücksichtigung!

Wer also eine renovierungsbedürftige Immobilie mit 20 - 30-jährigem Renovierungsstau, Bergbauschäden etc. geerbt hat, tut gut daran, sich anwaltlich beraten zu lassen, um letztlich nicht mehr Steuern zu bezahlen, als unbedingt notwendig.

 

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