Der Sorgfaltsmaßstab im Urheberrecht - Genügt es, sich die Berechtigung zur Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. Lichtbilder) lediglich von Dritten versichern zu lassen?

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
03.02.20105416 Mal gelesen
Die Nutzung fremden Bildmaterials ohne Zustimmung des Urhebers stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Häufig werden Lichtbilder z.B. von gewerblichen Verkäufern im Internet für die Darstellung der eigenen Produkte verwendet, ohne dass diese das Bildmaterial selbst gefertigt haben. Immer wieder kann mir die Frage, woher das Bildmaterial eigentlich stammt, nicht genau beantwortet werden. Die Antwort ist häufig: „Die Lichtbilder haben wir von unserem Lieferanten bekommen. Er hat uns versichert, dass wir diese benutzen dürfen.“ Weitere Nachforschungen werden in der Regel nicht angestellt, um sich vor etwaigen rechtlichen Auseinandersetzungen zu schützen. Welche Anforderungen werden eigentlich an das Maß der Sorgfalt im Urheberrecht gestellt?




Schuldhaft handelt grundsätzlich, wer ein fremdes Urheberrecht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

Vorsätzlich handelt derjenige, der die Rechtsverletzung entweder bewusst oder gewollt begeht (direkter Vorsatz), oder der die Verletzung billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). Dies sind die Fälle der Piraterie, sowie die Fälle, in denen sich der Verletzer ganz bewusst über fremde Rechte Dritter hinwegsetzt oder die Augen vor der Schutzfähigkeit der übernommenen Werke oder Leistungen verschließt (vgl. Dreier/Schulze, 2. Aufl., § 97 Rn. 56).

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt, wer die Rechtsverletzung also bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Maßstab ist die erforderliche, nicht die in der Praxis übliche Sorgfalt. Der Verletzer kann sich gerade nicht mit dem Hinweis entlasten, dass seine Mitbewerber bei der Prüfung fremder Urheberrechte auch nicht sorgfältiger vorgehen als er.

An das Maß der Sorgfalt stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes und über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Es besteht eine eigene, strenge Prüfungs- und Erkundigungspflicht.

"...genügt der Kläger nicht den hohen Sorgfaltsanforderungen bei der Verwertung von nach dem UrhG geschützten Werken bzw. Leistungen (vgl. BGH GRUR 1999, 49, 51 - Bruce Springsteen and his Band; dreier/Schulze, § 97 Rdn. 57), wenn er die von der beauftragten Erstellerin des neu gestalteten Internet-Auftritts hierfür verwendeten Fotografien ohne eigene Überprüfung der dahingehenden Berechtigung nutzt. [..] Denn unabhängig davon, dass es sich bei den fraglichen Fotografien nicht um "Allerweitsfotografien- handelt, wäre auch bei der Verwendung von Allerweltsfotografien im Internetauftritt im Hinblick auf den in § 72 UrhG geregelten Lichtbildschutz eine Überprüfung dahin erforderlich gewesen, ob die Erstellerin der neu gestalteten Seite die erforderlichen Nutzungsrechte für die Fotos eingeholt hat oder ob es sich dabei um gemeinfreie Aufnahmen bzw. um solche Aufnahmen handelt, die unentgeltlich genutzt werden können. (vgl. LG München (21. Zivilkammer) CR 2007, 674,675; Urt: v. Kammer vom 19.06.2008 - 7 0 14276/07; st. Rspr.)-(Landgericht München I, 18,092008, Az. 7 0 8506107)."

"An die Sorgfaltspflichten sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. KG AfP 2001, 406, 412), so dass der Beklagte verpflichtet war, vor der Veröffentlichung sich über an den Fotografien bestehenden Rechten zu  informieren, Derjenige, der urheberrechtlich geschützte Werke in irgendeiner Form verwerten will, muss sich nämlich entsprechende Nutzungsrechte vorher grundsätzlich einholen und sich die Legitimation dessen, von dem
er das Recht erwirbt, nachweisen lassen (vgl. Schricker, Urheberrecht, 2.Auflage, § 97 Rn. 52 m.w.N.; FrommiNordemann-Normann, Urheberecht, 9. Auflage,
§ 97 UrhG Rn 33 m.w.N.). [...1"(Amtsgericht Hamburg, 28.03.2005, Az. 36A C 181/05, Seite 6)."

"Der Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, die Seite von einem Dritten erstellt haben zu lassen. Der Betreiber einer Internetseite hat auch dann, wenn er die Gestaltung der Seite in die Hände eines Dritten gelegt hat, die eigenen Inhalte auf dieser Seite auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen. Im Übrigen haftet der Beklagte nach § 831 BGB. [...] Die bloße Behauptung, der Webmaster des Beklagten habe die Karte der Klägerin nicht von deren Website, sondern von einem anderen (unbekannt gebliebenen) Ort heruntergeladen, genügt insoweit nicht, da jeder Nutzer fremder Inhalte selbst für die Prüfung verantwortlich ist, ob er hierfür die nötigen Rechte besitzt. f..] Egal wo der Webmaster des Beklagten die Karten gefunden haben will: solange er sich nicht versichert, auch beim Berechtigten die Rechte zur Nutzung eingeholt zu haben, ist für ihn erkennbar, dass eine Verletzung fremder Rechte möglicherweise droht. " (Landgericht München I, 15.11.2006, Az. 21 0 506/05; vgl. auch Amtsgericht München, Az. 161 C 19945/05)."



Fazit:
Es genügt also nicht, sich die Berechtigung zur Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke lediglich von Dritten versichern zu lassen. Der Verwender hat sich vielmehr zu vergewissern, dass keine vorbestehenden Rechte verletzt werden. Ihn trifft damit auch eine echte Dokumentations- und Nachweispflicht.
 

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