Datenschutz im Internet: Welche Daten von privaten Diensteanbietern verwendet werden dürfen

Datenschutz im Internet: Welche Daten von privaten Diensteanbietern verwendet werden dürfen
06.08.2013563 Mal gelesen
Riesige Datenmengen schwirren Tag für Tag durch das Internet, etwa weil wir online einkaufen, eine Reise buchen, Beiträge in sozialen Netzwerken hochladen oder ganz einfach eine E-Mail versenden. Überall hinterlässt man personenbezogene Daten, welche gesetzlich geschützt sind.

Riesige Datenmengen schwirren Tag für Tag durch das Internet, etwa weil wir online einkaufen, eine Reise buchen, Beiträge in sozialen Netzwerken hochladen oder ganz einfach eine E-Mail versenden. Überall hinterlässt man personenbezogene Daten, welche gesetzlich geschützt sind. In diesem Beitrag soll ein Überblick über die gesetzlichen Regelungen zur Datennutzung durch private Website-Betreiber nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gegeben werden.

Im Datenschutzrecht gilt gemäß § 4 I BDSG das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist somit grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot gibt es zwei Ausnahmen, nämlich die wirksame Einwilligung des Betroffenen und besonders gesetzlich geregelten Erlaubnistatbestände.

1. Daten sind personenbezogen, wenn sie im Sinne von § 3 I BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person enthalten. Beispielhaft aufzuzählen sind hier der Name, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit, ferner zählen aber auch Angaben wie Beruf, Augenfarbe oder Hobbys u.v.m. dazu.

2. Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen der Daten ist zulässig, wenn der Betroffene gemäß der Voraussetzungen von § 4 I, § 4a I BDSG hierzu eine wirksame Einwilligung abgegeben hat. Dabei muss er vorab über den Zweck der Speicherung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten aufgeklärt werden. Auf sein Verlangen muss er ebenfalls auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hingewiesen werden. Dabei bedarf es der Schriftform. Die Einwilligung ist zudem jederzeit frei widerruflich.

Rechtliche Schwierigkeiten können bei formularmäßigen Einwilligungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen auftreten, nämlich wenn die Klauseln nicht den Anforderungen von § 4a I BDSG genügen. Inhaltlich muss der Kunde/Vertragspartner so über die Art und Umfang der Nutzung seiner Daten informiert werden, dass die diesbezügliche Einwilligungserklärung bewusst erfolgt und er sich über die Freiwilligkeit seiner Einwilligung im Klaren ist. Bezogen auf die Form soll es nach Ansicht der Gerichte hierbei genügen, dass die Klausel ausreichend hervorgehoben ist und die Möglichkeit der Streichung besteht bzw. ein Ankreuzfeld für das Einverständnis vorhanden ist.

3. Das Gesetz sieht Ausnahmen von dem Einwilligungserfordernis vor. An dieser Stelle soll auf § 28 BDSG eingegangen werden, welche die zentrale Norm bei der Verwendung von personenbezogenen Daten im nicht-öffentlichen Bereich ist.

Gemäß § 28 BDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen zulässig, soweit die Verarbeitung zur Durchführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist. Dabei besteht der Grundsatz der Zweckbindung: Fällt der gesetzliche Zweck weg, wird die Verarbeitung unzulässig. Daher ist die Vorratssammlung von personenbezogenen Daten verboten.

Für besondere Arten von personenbezogenen Daten wie ethnische Herkunft, Religion, politische Meinungen u.ä. ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung grundsätzlich untersagt, sofern der Betroffene nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Hierzu sieht § 28 VI, XI BDSG im Einklang mit der EU-Datenschutzrichtlinie wiederum einige Ausnahmen vor.

Selbstverständlich existieren weitere, bereichsspezifisch geregelte Erlaubnistatbestände, welche die Nutzung, Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Gegenstand haben. Diese sind außer im Bundesdatenschutzgesetz, etwa auch im Telekommunikationsgesetz sowie in diversen speziellen Rechtsnormen des Arbeits-, Sozial- oder Steuerrechts zu finden.

 

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