Unzulässige Datenverarbeitung durch private Diensteanbieter: Welche Rechte haben Betroffene?

Unzulässige Datenverarbeitung durch private Diensteanbieter: Welche Rechte haben Betroffene?
06.08.2013473 Mal gelesen
Private Internetdienstleistern erheben jeden Tag Unmengen von Nutzerdaten, seien es Adressen- und Kontoangaben bei Online-Einkäufen, persönliche Email-Adressen bei Newsletter-Abonnements oder Anmeldungen in Foren und sozialen Netzwerken.

Private Internetdienstleistern erheben jeden Tag Unmengen von Nutzerdaten, seien es Adressen- und Kontoangaben bei Online-Einkäufen, persönliche Email-Adressen bei Newsletter-Abonnements oder Anmeldungen in Foren und sozialen Netzwerken. Nicht alle Unternehmen gehen mit diesen Daten so um, wie gesetzlich vorgeschrieben. Was kann ich also tun, wenn meine personenbezogenen Daten in einer dem Datenschutzrecht widersprechenden Weise genutzt werden? Zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2I GG iVm Art. 1 I GG gibt es normierte Rechte des Betroffenen bei Missbrauch seiner personenbezogenen Daten.

1. Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Auskunft, welcher in § 34 BDSG geregelt ist. Der Auskunftsanspruch umfasst dabei Angaben zu den gespeicherten personenbezogenen Daten, Zweck der Speicherung, Herkunft der Daten und etwaige Weitergabe an Dritte. Die geregelten Ausnahmen der Auskunftspflicht entsprechen dabei den Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht.

2. Der Korrekturanspruch erlaubt es dem Betroffen auf die gespeicherten Daten einzuwirken. Er umfasst die Berichtigung, die Löschung, die Sperrung, den Widerspruch sowie die Nachberichtspflicht. Die §§ 20 I 1, 35 I BDSG verpflichten die verantwortliche Stelle, unrichtige Daten in Übereinstimmung mit der Realität zu bringen, sei es weil die Daten falsch, unvollständig oder missverständlich sind. Bei Unzulässigkeit der Speicherung, bei nicht erweislich wahren, besonders sensiblen Daten und wenn der Zweck der Speicherung weggefallen ist, müssen die Daten gelöscht werden, vgl. § 35 II BDSG. Statt einer Löschung kann auch eine Sperrung beantragt werden. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn der Löschung Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

3. Hinzukommt, dass der Betroffene sich jederzeit mit Fragen zum Datenschutz an den Bundes- oder Landesdatenschutzbeauftragten wenden kann.

4. Entsteht dem Betroffenen durch einen Datenschutzverstoß ein materieller oder immaterieller Schaden, so kann er Schadensansprüche geltend machen. Diese ergeben sich aus § 7 BDSG, sowie aus deliktischen Ansprüchen des BGB: §§ 823, 831, 824 und 826.

Zusammengefasst sieht das Bundesdatenschutzgesetz vielfältige Möglichkeiten vor, wie der Betroffene gegen Datenmissbrauch durch private Unternehmen vorgehen kann. Vorausgesetzt natürlich, er erfährt von der Speicherung seiner Daten. Leider scheint genau hier das Problem zu liegen. Der Betroffene kann nur für sein Recht auf Datenschutz eintreten, wenn er von Erhebungen seiner Daten erfährt. Und dass am besten nicht erst aus der Presse, sondern durch das speichernde Unternehmen selbst.

 

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