Datenschutz auch bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Gesundheit Arzthaftung
11.11.20061733 Mal gelesen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Versicherungsnehmern auf Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte erheblich gestärkt. Im konkreten Fall ging es um eine Schweigepflichtsentbindung, die der Versicherten abverlangt wurde, die so umfassend war, dass die Versicherte nicht mehr hätte überblicken können, wer welche Gesundheitsdaten von  ihr an wen weitergeben darf.

Die Versicherte hatte einen Vertrag über eine Lebensversicherung mit einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Die Versicherung verlangte von ihr, nachdem sie dienstunfähig geworden war zur Feststellung des Versicherungsfalles eine umfassende, pauschale Schweigepflichtsentbindung abzugeben. Die Versicherte weigerte sich und berief sich auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie war aber bereit, bei konkreten Auskunftsersuchen Schweigepflichtsentbindungen abzugeben. Das lehnte die Versicherung ab und leistete nicht. Die Klage der Versicherten blieb erfolglos, der Bundesgerichtshof ließ die Revision nicht zu. Erst das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten der Versicherten.

Bemerkenswert sind die Gründe der Entscheidung, die auch für andere Rechtsstreitigkeiten mit privaten Zusatzversicherungen Bedeutung entfalten könnten. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass zwischen Versicherung und Versicherter ein erhebliches Ungleichgewicht herrschte, so dass die Versicherte nicht wirklich autonom entscheiden konnte, ob sie die Versicherungsbedingungen annehmen wollte oder nicht. Die Richter gingen nämlich davon aus, dass Angesichts des gegenwärtigen Niveaus gesetzlich vorgesehener Leistungen im Fall der Berufsunfähigkeit die meisten Berufstätigen auf eigene Vorsorge   angewiesen sind. Die Vertragsbedingungen der Versicherer sind damit praktisch nicht verhandelbar. Zwar können die Versicherungsnehmer hinsichtlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Produkte verschiedener Versicherer im Hinblick auf die Vertragsbedingungen vergleichen, die teilweise erheblich voneinander abweichen. Der Wettbewerb zwischen den Versicherern bezieht sich insoweit jedoch auf die Gestaltung der Voraussetzungen und des Umfangs der Leistungspflicht. Dass auch ein Wettbewerb über die datenschutzrechtlichen Konditionen imVersicherungsfall stattfände, ist dagegen nicht ersichtlich.

Angesichts der Sensibilität der Daten, um die es in dem Verfahren ging, und angesichts der umfassenden Reichweite der gefroderten Schweigepflichtentbindung, sahen die Bundesverfassungsrichter, keine Möglichkeit für die Versicherte, Ausmaß und Art der Daten noch zu kontrollieren, die so von der Versicherung eingeholt werden könnten.

Die Entscheidung zeigt, dass es im Versicherungsrecht durchaus sinnvoll sein kann, bei einer Leistungsverweigerung der Versicherung gerichtlich vorzugehen und dass auch die Allgemeinen  Versicherungsbedingungen  und Obliegenheitspflichten durchaus inhaltlich überprüft werden sollten. Die Versicherer werden jetzt ihre entsprechenden Vertragsklauseln ändern müssen. (1 BvR 2027/02 )