Das neue Rechtdienstleistungsgesetz (RDG) und seine Auswirkungen für Anleger geschlossener Immobilienfonds und Bauträgermodelle

Aktien Fonds Anlegerschutz
05.11.20071302 Mal gelesen

Am 11.10.2007 hat der Bundestag das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beschlossen. Dieses soll, vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates, zum 01.07.2008 in Kraft treten. Infolge dieses Gesetzes, welches das bisherige, historisch belastete Rechtsberatungsgesetz ablösen und die Rechtsberatung in Deutschland umfassend reformieren soll, steht eine Verschlechterung des Anlegerschutzes im Bereich geschlossener Immobilienfonds und Bauträgermodellen zu erwarten.
Das Zentrum der gesetzlichen Neuregelung bildet die in § 2 Abs.1 RDG nunmehr neu geschaffene Definition der "Rechtsdienstleistung". Hierunter ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, zu fassen, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs legen nahe, dass mit der Neuregelung eine Verschlechterung des Anlegerschutzes in Deutschland einhergehen wird. Vor allem die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Treuhandmodellen bei Bauträger- und sonstigen Anlagemodellen, insbesondere geschlossenen Immobilienfonds - hierzu sogleich - dürfte für Fälle ab dem 01.07.2008 nicht mehr aufrechtzuerhalten und überholt sein.

Bei den genannten Anlagemodellen erfolgt die Beteiligung des Kapitalanlegers regelmäßig über einen Treuhänder, mit welchem der Anleger einen Geschäftsbesorgungsvertrag abschließt und der für den Anleger aufgrund einer von diesem erteilten Vollmacht die wesentlichen Rechtshandlungen - insbesondere die auf den Fondsbeitritt sowie den Abschluss des zur Finanzierung des Beitritts abgeschlossenen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen - vornimmt.

Der BGH hat bislang in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass es sich hierbei um eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt. Häufig verfügt jedoch der Treuhänder nicht über eine solche Erlaubnis und verstößt damit gegen Art.1 § 1 RBerG und damit gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Dies hat die Nichtigkeit des zwischen Anleger und Treuhänder geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages zur Folge. Zudem ist die von dem Anleger zugunsten des Treuhänders erteilte Vollmacht aus diesem Grund ebenfalls unwirksam.

Vorbehaltlich des Eintritts etwaiger Rechtsscheintatbestände ist der Anleger in diesem Falle nicht an den durch den Treuhänder abgeschlossenen Darlehensvertrag gebunden, da er durch den Treuhänder mangels rechtswirksamer Vollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht wirksam vertreten worden ist. Gleiches gilt auch für den Fondbeitritt des Anlegers, welcher ebenfalls wegen fehlender wirksamer Vertretung durch den Treuhänder nicht erfolgt ist. Daher konnte der Anleger vielfach gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut erfolgreich die Rückzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Freigabe gestellter Sicherheiten von dem finanzierenden Kreditinstitut geltend machen.

Eine Rückabwicklung des Fondsbeitritts sowie des Darlehensvertrages aufgrund mangelnder Erlaubnis des Treuhänders zur Rechtsberatung dürfte angesichts der Neuregelung des RDG zukünftig nicht mehr möglich sein, da die Tätigkeit des Treuhänders keine Rechtsdienstleistung iSd § 2 Abs.1 RDG darstellen und daher erlaubnisfrei sein wird. Dies ergibt sich zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm als auch aus der Begründung des Regierungsentwurfs hierzu.

Zukünftig wird es entscheidend sein, ob die in fremden Angelegenheiten vorzunehmende Tätigkeit eine rechtliche Prüfung im Einzelfall darstellt. Nur dann handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Da es sich bei der Vertretung in den geschilderten Treuhandkonstellationen um reine Rechtsanwendung und gerade nicht um rechtliche Prüfung handelt, fällt die Tätigkeit des Treuhänders aus dem Anwendungsbereich des RDG heraus und ist demnach nicht erlaubnispflichtig.

Zwar wurde die ursprünglich im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu findende Definition, wonach unter Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren Erwartung des Rechtsuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, zu verstehen ist, anlässlich der parlamentarischen Beratungen modifiziert. Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung des zuständigen Rechtsausschusses, durch welchen diese Veränderung veranlasst worden ist, soll hiermit jedoch keine inhaltliche Änderung der Definition verbunden sein. Es sei ohnehin damit zu rechnen, dass die Gerichte zur Auslegung der Norm sowohl auf die Verkehrsanschauung als auch auf die Erwartungen des Rechtssuchenden abstellen werden, so dass im Interesse einer straffen Regelung auf diese beiden Voraussetzungen verzichtet werden könne. Insofern kann ohne weiteres zur Auslegung der Norm auf die Gesetzesbe-gründung des Regierungsentwurfs zurückgegriffen werden, welche ausdrücklich die Vertretung in den vorstehend beschriebenen Treuhandfällen von dem Regelungsbereich des neuen RDG ausschließt.

Allein, so die Gesetzesbegründung, die mit dem Vertreterhandeln unvermeidlich verbundenen, möglicherweise weitreichenden rechtlichen Folgen, machen die Tätigkeit nicht erlaubnispflichtig. Vielmehr könne es sich nur dann um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handeln, wenn der Anleger bei Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages gegenüber dem Treuhänder erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er nicht lediglich die Durchführung des Vertrages durch diesen, sondern eine besondere rechtliche Prüfung, Beratung und Betreuung wünscht. Dies sei bei Beteiligungs- und Anlagemodellen, bei denen angesichts der durch Musterverträge fest vorgegebenen Erklärungen und Vertragsklauseln eine individuelle Erledigung von Rechtsangelegenheiten für den Anleger überhaupt nicht in Rede steht, nicht der Fall.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, das nach dem vor kurzem in Kraft getretene Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG), welches keine Verbesserung im Bereich des Anlegerschutzes bei der Beratung im Falle geschlossener Immobilienfonds mit sich bringt, nun mit der Neuregelung des RDG an einer wesentlichen Stelle sogar eine Verschlechterung des Anlegerschutzes erfolgen wird, sollte das Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates zum 01.07.2008 in dieser Form in Kraft treten.