Rechtswörterbuch

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Geschäftsbesorgungsvertrag

 Normen 

§§ 675 ff. BGB

 Information 

1. Allgemein

Geschäftsbesorgung ist jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art mit dem Ziel der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen.

Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist eine besondere Form eines Dienst- oder Werkvertrages. Grundlage einer Geschäftsbesorgung muss immer ein Dienst- oder ein Werkvertrag sein, die Geschäftsbesorgung wird insofern immer entgeltlich durchgeführt.

2. Anzuwendendes Recht

Rechtsfolge eines Geschäftsbesorgungsvertrages ist die Anwendbarkeit der in § 675 BGB aufgeführten Vorschriften des Auftragsrechts. Demnach ergibt sich für einen Geschäftsbesorgungsvertrag die folgende Hierarchie der Rechtsgrundlagen:

  1. 1.

    Die individuellen Vereinbarungen der Parteien.

  2. 2.

    Die speziellen Vorschriften des Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß der §§ 675 ff. BGB.

  3. 3.

    Die für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Auftragsrechts.

  4. 4.

    Das jeweilige Recht des Dienst- oder Werkvertrags, soweit es nicht durch die obigen spezielleren Regelungen ersetzt wurde.

3. Beispiele

Der Vertragsschluss zwischen dem Mandant und dem Rechtsanwalt ist ein Dienstvertrag in der Form des Geschäftsbesorgungsvertrages.

Weitere anerkannte Fälle von Geschäftsbesorgungen sind z.B.:

 Siehe auch 

Mediation

Vertragshändler

BGH 21.06.2012 - III ZR 291/11 (Geschäftsbesorgung durch Geldübermittlung im Schenkkreis)

BGH 17.02.2000 - IX ZR 50/98 (Vergütungsanspruch eines Steuerberaters bei nichtigem Vertrag)