Bundesgerichtshof bestätigt 200,00 Euro Schadenersatz pro Song — Erschütterung der tatsächlichen Vermutung ist Aufgabe des Anschlussinhabers

Bundesgerichtshof bestätigt 200,00 Euro Schadenersatz pro Song — Erschütterung der tatsächlichen Vermutung ist Aufgabe des Anschlussinhabers
10.07.2015219 Mal gelesen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2015 mit drei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln beschäftigt, in denen die jeweiligen Anschlussinhaber zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten verurteilt wurden

Die beklagten Anschlussinhaber waren zuvor durch Unternehmen der Musikindustrie abgemahnt worden, da über ihre Internetanschlüsse urheberrechtlich geschützte Songs in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Gegen die Entscheidungen hatten die jeweiligen Beklagten Revision eingelegt.

In allen drei Verfahren hat der Bundesgerichtshof die Revisionen als unbegründet zurückgewiesen und damit die Verurteilung der Anschlussinhaber aufrecht erhalten.

Alle drei Verfahren wurden gemeinsam verhandelt, da es - wie in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren an den bundesweiten Instanzgerichten - größtenteils um dieselben Fragestellungen ging:

  • Die Frage danach, welche Anforderungen an den Nachweis der Rechteinhaberschaft zu stellen sind.

Der Bundesgerichtshof hat insofern klargestellt, dass die Eintragung eines Rechteinhabers in einem Branchen-Verzeichnis ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der entsprechenden Rechte ist. In einem solchen Fall müssen vom Anschlussinhaber jedenfalls konkrete Anhaltspunkte für einen abweichenden Sachverhalt vorgetragen werden.

  • Die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der Fehlerfreiheit der Ermittlungen der Rechtsverletzungen zu stellen sind.

Die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse wird nicht dadurch geschmälert, dass es generell überhaupt zu Fehlern kommen kann, solange im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen die Richtigkeit der Ermittlungen sprechen.

  • Die Frage nach der persönlichen Haftung des Anschlussinhabers.

Während in einem Verfahren unzweifelhaft die zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung minderjährige Tochter für die Rechtsverletzung verantwortlich war, kam in den beiden anderen Verfahren angeblich niemand ("Heiliger Geist") als Täter in Betracht. Denn die Anschlussinhaber hatten sowohl die eigene Täterschaft abgestritten, als auch - mit unterschiedlicher Argumentation - versucht, die übrigen Familienangehörigen "aus der Schusslinie" zu manövrieren.

Die Haftung der Mutter (Aufsichtspflichtverletzung nach § 832 BGB) für ihre Tochter stand für den Bundesgerichtshof außer Frage, da die Tochter in ihrer Zeugenvernehmung angeben hatte, nicht gewusst zu haben, dass sie die Musikstücke nicht über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich machen dürfe. Daraus schloss der Senat, dass die Tochter von ihrer Mutter nicht ausreichend aufgeklärt wurde.

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung (BGH, "Morpheus", Urteil v. 15.11.2012, I ZR 74/12) folglich bestätigt, wonach minderjährigen Kindern die Nutzung einer Tauschbörse konkret zu verbieten und die ausreichende Belehrung im Prozess zu beweisen ist, um eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern auszuschließen.

In den beiden weiteren Verfahren hatten die Anschlussinhaber weder darlegen noch beweisen können, dass auch andere Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss nehmen konnten.

Der Bundesgerichtshof hat insofern klargestellt, dass es Aufgabe des Anschlussinhabers ist, die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft durch entsprechende Darlegungen und Beweisangebote zu erschüttern. Der pauschale Einwand einer generellen Zugriffsmöglichkeit durch Dritte wird diesen Anforderungen jedenfalls nicht gerecht.

  • Die Frage, inwiefern das öffentliche Zugänglichmachen von - für sich genommen nicht lauffähigen - Einzelteilen ("Chunks") einer Datei zu einem Anspruch der Rechteinhaber auf Schadenersatz führt und wenn ja, in welcher Höhe dieser angemessen wäre.

Bei der Bemessung des Schadenersatzes in Form der Lizenzanalogie habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einem Betrag von jeweils 200 Euro für jeden einzelnen Song zugrunde gelegt. Der Bundesgerichtshof hat damit nicht nur die Schadenshöhe bestätigt, sondern auch den Einwand widerlegt, dass einzelne Datenteile ("Datenmüll") keinen urheberrechtlichen Schutz genießen würden (vgl. BGH, "Metall auf Metall", Urteil v. 20.11.2008, Az. I ZR 112/06).

  • Die Frage nach der Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.

Der Bundesgerichtshof hat schließlich weder die Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Gebühren noch deren Höhe beanstandet. Die Rechtsanwaltskosten wurden folglich zu Recht auf Basis von Streitwerten zwischen 80.000 und 200.000 Euro durch die Vorinstanz zugesprochen.

Zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs


Eine Vielzahl weiterer aktueller Gerichtsentscheidungen finden Sie unter:

news.waldorf-frommer.de/