Böse Überraschung im Alltag

Steuern und Steuerstrafrecht
01.12.2011488 Mal gelesen
Schenkungsteuer nur wegen Gemeinschaftskonto von Ehegatten?

In der Praxis führen Ehegatten häufig ein Gemeinschaftskonto bzw. -depot (sog. Oder-Konto). Die Finanzämter greifen dies in letzter Zeit häufiger unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten auf, weil bei Einzahlungen durch einen Ehegatten unwiderleglich zu unterstellen sei, dass in Höhe der Hälfte des Guthabens eine steuerpflichtige Schenkung zugunsten des anderen Kontoinhabers liegt. Dabei stützt man sich auf die Auslegungsregel des § 430 BGB, nach der bei Gemeinschaftskonten Guthaben den Berechtigten im Zweifel zu gleichen Teilen zustehen. Das kann bei größeren Einzahlungen, z.B. nach Betriebsveräußerungen, sehr teuer werden.

Diesem Antritt der Finanzverwaltung sollten Sie sich nicht vorschnell beugen. Die Gerichte haben wiederholt klargestellt, dass die bloße Einrichtung eines Gemeinschaftskontos noch keine Schenkungsteuer auslösen kann. Denn nur weil im Außenverhältnis beide Ehegatten über Guthaben verfügen können, heißt das noch nicht, dass sie dies im Innenverhältnis auch dürfen. Entscheidend ist, ob nach den internen Abreden der Ehegatten - die übrigens auch mündlich oder stillschweigend getroffen werden können - mit der Einzahlung eine Zuwendung an den Partner gewollt ist. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Indizien können sich aus der tatsächlichen Führung des Kontos herleiten lassen. Kann z.B. der nicht einzahlende Partner Guthaben für den eigenen Vermögensaufbau verwenden, spricht Einiges für eine Schenkung.

Fazit:
Will das Finanzamt die Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto als steuerpflichtige Schenkung an den mitberechtigten Ehegatten behandeln, kommt es entscheidend darauf an, ob auch nach den internen Abreden der Ehegatten eine Schenkung gewollt war. Kann eine abweichende interne Abrede nicht nachgewiesen werden, kommt es aufgrund der Auslegungsregel des § 430 BGB tatsächlich zur Schenkungsteuerpflicht. Den Beweisschwierigkeiten gehen Sie natürlich am besten aus dem Weg, wenn Sie getrennte Konten führen. Können Sie sich dazu nicht durchringen, sollten Sie auf jeden Fall ungewöhnliche und/oder größere Einzahlungen nie ohne schriftliche Dokumentation der Abreden mit Ihrem Ehegatten vornehmen. Ist das Kind in den Brunnen gefallen, lassen sich "verunglückte" Schenkungen rückwirkend zumindest im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft noch durch eine Vereinbarung zum "fliegenden Zugewinnausgleich" reparieren.