BGH zum Widerruf von Darlehen - Unzulässigkeit der Feststellungsklage

BGH zum Widerruf von Darlehen - Unzulässigkeit der Feststellungsklage
03.03.2017202 Mal gelesen
Rechtsfragen aus dem Bereich des Darlehenswiderrufsrechts beschäftigen den Bundesgerichtshof. Aktuelle BGH Entscheidungen die für Betroffene, die ihre Darlehen widerrufen, wichtig sind.

Man hat den Eindruck, als entscheide der Bundesgerichtshof in letzter Zeit primär Widerrufsfälle:

Am 21.02.2017 traf der BGH nun zwei weitere Entscheidungen und erklärte in der hier zu besprechenden Entscheidung die Erhebung einer Feststellungsklage, das Darlehen sei wirksam widerrufen worden, grundsätzlich für unzulässig (Versäumnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15): Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitere am Vorrang der Leistungsklage. Das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, decke sich in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde lag, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die zumutbar beziffert werden können. Insoweit verlangt der Bundesgerichtshof von jedem Verbraucher, vor einer Klage nach den - teils unterschiedlichen - Berechnungsmethoden für die nach Widerruf wechselseitig zu erstattenden Beträge, diese ausrechnen zu lassen.

Inhaltlich hat der Bundesgerichtshof die gängige Formulierung in Widerrufsbelehrungen

"Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
- eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages, jeweils einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen,
- die Informationen, zu denen die [. Bank] nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 321c Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm § 1 BGB InfoV) verpflichtet ist,
zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages."

entgegen einiger untergerichtlicher Entscheidungen (die darauf verwiesen haben, der Verbraucher sei juristischer Laie und kenne die einschlägigen Paragraphen nicht) für wirksam erklärt. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete Vorschrift stelle, jedenfalls wenn der Gesetzestext wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung - für jedermann ohne weiteres zugänglich sei, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern diene im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung.

Feststellungsklage - Leistungsklage

Rechtsanwalt Dr. Tintemann, Gründungspartner der Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, kommentiert die Entscheidung des BGH wie folgt: "Es war eigentlich schon abzusehen, dass eine bloße Feststellungsklage auf Wirksamkeit des Widerrufs durch die Obergerichte für unzulässig bewertet werden würde. Die meisten fachlich versierten Kollegen dürfen hier wohl auch richtig gehandelt und Leistungsklage eingereicht haben. Bei den Kollegen, die lediglich auf Feststellung geklagt haben und bei denen die Mandanten nunmehr ggf. leer ausgehen, stellt sich leider die berechtigte Frage nach einer anwaltlichen Haftung. Der Vorrang der Leistungsklage wurde nämlich nicht erst am 21.02.2017 vom BGH frisch erfunden, sondern galt eigentlich schon immer."

Betroffene, deren Darlehen widerrufen und die auf anwaltlichen Rat lediglich auf Feststellung und nicht auf Leistung geklagt haben, müssen daher erstinstanzlich ihre Klagen dringend umstellen. Sollte es hierfür zu spät sein, sollte eine Beratung zum Thema Anwaltshaftung / Anwaltsregress durchgeführt werden. Die Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten steht bei Bedarf gerne zur Verfügung.

Fazit: Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsfragen aus dem Bereich des Darlehenswiderrufsrechts den Bundesgerichtshof als nächstes beschäftigen werden.

Ausblick: Am 9.5.2017 geht es um die Rechtmäßigkeit von "Kontogebühren" bei Bauspardarlehen.