BGH: Zulässigkeit von mehrfacher Abtretung von Mehrwertdienste-Forderungen

Internet, IT und Telekommunikation
10.07.2012402 Mal gelesen
Inwieweit dürfen Mehrwertdienste ihre offenen Forderungen gegenüber ihren Kunden an Dritte abtreten und dabei die zur Abrechnung nötigen Verkehrsdaten weitergeben? Hierzu gibt es eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde angeblich drei Mehrwertdienste in Anspruch genommen. Diese trieben die von ihnen dargelegte Forderung in Höhe von insgesamt 647,68 Euro jedoch nicht selbst ein, sondern traten sie an ein anderes TK Unternehmen ab. Dabei handelte es sich um ein Schwesterunternehmen des Telefonanbieters. Dieses wiederum trat die Forderungen an den Telefonanbieter selbst ab. Dieser machte nunmehr die Forderungen gegenüber seinem Kunden geltend und berief sich darauf, dass es von dem Schwesterunternehmen zum Einzug der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt worden sei. Als der Kunde diese Forderungen nicht bezahlte, verklagte der Telefonanbieter ihn.

 

Hierzu entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.06.2012 (Az. III ZR 227/11) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass die Klage gegen den Kunden abzuweisen ist. Die Richter führen zunächst einmal aus, dass die Abtretung von offenen TK Forderungen von Mehrwertdiensten an Dritte für sich genommen erlaubt ist. Allerdings dürfen die Verkehrsdaten der Kunden nur einmal an einen Dritten weitergegeben werden. Demgegenüber ist die mehrfache Weitergabe von den Verkehrsdaten der Kunden nicht erlaubt. Sie wird nicht mehr durch § 97 TKG gedeckt und verstößt daher gegen das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz. Aufgrund dieser Kettenweitergabe ist die Abtretung an das Telekommunikationsunternehmen des Kunden rechtswidrig gewesen.

 

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