In seinem Swap-Urteil, Az. XI ZR 378/13 vom 28. April 2015, hatte der BGH klargestellt, dass Kreditinstitute, die selbst Vertragspartner eines von Ihnen empfohlenen Swap-Geschäftes sind, über einen anfänglich negativen Marktwert aufklären müssen. Die Aufklärungspflicht des Kreditinstituts über den anfänglichen negativen Marktwert umfasst dabei auch die Information über seine Höhe. Nur bei Kenntnis auch der Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes können Bankkunden das eigene wirtschaftliche Interesse der Bank an der Empfehlung des Swap-Vertrages richtig einschätzen.Die Entscheidungsgründe setzen die bisherige BGH-Rechtsprechung zum Thema Swaps stringent fort.
Entscheidungsgründe Swap-Urteil
Seit 26.06.2015 liegen nun auch die Entscheidungsgründe zu diesem BGH-Urteil vor. Danach folge der schwerwiegende Interessenkonflikt einer Bank oder einer Sparkasse allein schon aus dem Umstand, dass der Kunde mit dem Einpreisen der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap-Geschäftes nicht rechnen müsse. Die Komplexität des Swap-Vertrages sei kein Kriterium, das darüber entscheide, ob aufgeklärt werden müsse oder nicht. Dieser Grundsatz gilt für alle Formen von Swap-Geschäften wie zum Beispiel auch Zinsswaps oder Cross-Currency-Swaps.
Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht
Im Hinblick auf die mögliche Verjährung von Ansprüchen auf Schadensersatz aufgrund einer vorliegenden Falschberatung kann betroffenen Bankkunden nur geraten werden, die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen zeitnah vornehmen zu lassen. Die Anwaltskanzlei Herfurtner steht Ihnen für die Prüfung Ihres Swap-Geschäftes und anschließende Geltendmachung gerne zur Verfügung. Die Beratung erfolgt im gesamten Bundesgebiet.