BGH: Urheberrechtsverletzung durch Fernsehprogramme über Internet-Videorecorder

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
12.04.2013466 Mal gelesen
Dürfen RTL und SAT.1 die Anbieter eines Internet-Videorecorders wegen Übertragung ihrer Fernsehprogramme auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen? Hierzu hat jetzt der BGH ein interessantes Urteil gesprochen.

Vorliegend konnten die Kunden der Anbieter auf diesen Recordern über Antennen frei empfangbare Fernsehprogramme unter anderem von RTL und SAT.1 aufzeichnen und anschließend ansehen oder herunterladen. Über das Angebot der Internet-Videorecorder "Shift.TV" und "Save.TV" wurden die Funksendungen von den Antennen an die Videorecorder der Kunden weitergeleitet.

 

Gegen dieses Angebot gehen die Sender RTL und SAT.1 vor und verklagten die Anbieter auf Unterlassung und Schadensersatz. Sie begründen das damit, dass dadurch rechtswidrig in ihre Senderechte eingegriffen werde.

  

Urheberrechtsverletzung durch Verletzung des Senderechtes

Hierzu stellte der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 11. April 2013, Az.: I ZR 152/11, I ZR 153/11 und I ZR 151/11 fest, dass die Anbieter des Internet-Videorecorders zwar durch sein Angebot das urheberrechtlich geschützte Senderecht von RTL und SAT 1 nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG verletzt hat.

  

Berufung auf Zwangslizenzeinwand möglich?

Trotz dieser Urheberrechtsverletzung ist allerdings fraglich, ob den Sendern deshalb ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz zusteht. Dieser steht ihnen nicht zu, wenn die Anbieter des Internet-Videorecorders sich auf den sogenannten Zwangslizenzeinwand berufen können. Dieses Rechtsinstitut besagt, dass der Inhaber eines Patentrechtes nicht seine marktbeherrschende Stellung gegenüber dem Patentsucher missbrauchen darf. Er ist daher verpflichtet, diesem einen Kabelweitersendungsvertrag zu nicht diskriminierenden oder behindernden Konditionen anzubieten.

 

Eine Berufung auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand kommt im vorliegenden Fall laut BGH dann in Betracht, wenn die Sender ihrerseits das Recht zur Kabelweitersendung hätte einräumen müssen. Hierzu müssen die Voraussetzungen des § 87 Abs. 5 UrhG vorliegen. Allerdings ist die Berufung auf den Zwangslizenzeinwand hier nur möglich, wenn der beklagte Betreiber die aus einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt haben. Ob dies geschehen ist, ist allerdings in den Vorinstanzen noch nicht geklärt worden. Aus diesem Grunde verwies der BGH das Verfahren an das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz zurück zwecks Klärung dieser Frage.