BGH hebt Anordnung der Sicherungsverwahrung neben Verurteilung zur lebenslanger Freiheitsstrafe auf

Strafrecht und Justizvollzug
16.01.2013379 Mal gelesen
Aktuelles Urteil des BGH

Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind im Jahre 2011 durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden.

Sicherungsverwahrung darf bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes nur dann angeordnet werden, wenn sie unerlässlich ist, die Sicherheit der Allgemeinheit zu gewährleisten.

Der Bundesgerichtshof (3 StR 330/12) sieht in einem Urteil vom 10.01.2013 diese Voraussetzung als nicht gegeben an, wenn neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe auch die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde.

Mit der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist eine längere als die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren verbunden. Zwingend muss nach § 57 a Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 STGB bei Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit die Aussetzung zur Bewährung verantwortet werden kann.

Stellt sich im Laufe der Verbüßung der Strafe heraus, dass der Angeklagte nicht mehr gefährlich ist, dürfte auch eine zusätzlich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr vollzogen werden. In solchen Fällen wäre die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kein zusätzlicher Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit.

Bundesgerichtshof 3 StR 330/12 Urteil vom 10.01.2013 ( Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes )