"Beugehaft" für abgeschleppte PKWs nun doch "legal"

Reise und Verbraucherschutz
12.03.20111324 Mal gelesen
Immer wieder ging es in den Medien - und an den Stammtischen - hin und her: Darf auf Supermarktparkplätzen wirklich abgeschleppt werden? Darf die Herausgabe des Fahrzeugs und sogar die Bekanntgabe seines "neuen Standplatzes" vom Bezahlen der Abschleppgebühren abhängig gemacht werden?

Wiedereinmal war das Fahrzeug einer Autofahrerin durch ein Abschhleppunternehmen vom Privatparkplatz eines Supermarktes abgeschleppt worden, wo sie länger als erlaubt gestanden hatte. Die Polizei wurde gar nicht eingeschaltet. Das Abschleppunternehmen machte die Zahlung der Umsetzungskosten von 219,50 € zur Vorausetzung für die Bekanntgabe des neuen Standplatzes.

Die PKW-Fahrerin klagte nun, weil sie die Kosten überhöht fand und die Zurückbehaltung des Fahrzeugs ihrer Ansicht nach nicht rechtmäßig war.

Das KG Berlin (Urteil vom 07.01.2011, Az.: 13 U 31/10) urteilte nun, dass die Klägerin durchaus die geforderte Gebühr zahlen musste und das  Zurückbehalten des Wagens bis zur Zahlung rechtmäßig war.

Der gegenüber den reinen Abschleppgebühren höhere Preis ergibt sich aus "Begleittätigkeiten", welche erforderlich wurden.

Es wurde damit klar gestellt bzw. bestätigt, dass Supermarktparkplätze von Autofahrern in ihrer Eigenschaft als Privateigentum respektiert werden müssen und diese über ihr Eigentum zum einen frei verfügen, es zum anderen aber auch - z.B. durch Abschleppunternehmen - "schützen" dürfen. Dies würde z.B. auch dann gelten, wenn durchaus noch Platz auf dem Gelände für andere Kunden ist.