Betrug im Internet: Abzocke durch Fake-Shops

Internet, IT und Telekommunikation
08.08.2013379 Mal gelesen
Internetnutzer sollten im Onlinehandel aufpassen. Jetzt wurde wieder ein Fall bekannt, in dem Kriminelle arglose Nutzer durch den Betrieb von Fake-Shops betrogen haben. Wie Sie sich vor dieser dreisten Abzocke schützen können.

Was war passiert?

Nach einer aktuellen gemeinsamen Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Göttingen und der Polizeidirektion Göttingen sollen die mutmaßlichen Täter zumindest 35 Onlineshops betrieben haben. Dort wurden unter anderem Elektroartikel, Smartphones und Laptops zu günstigen Preisen angeboten. Die Lieferung sollte allerdings bei einer Erstbestellung erst nach Vorkasse erfolgen. Viele Kunden fielen laut Staatsanwaltschaft Göttingen auf die Fake-Shops herein und zahlten. Nachdem die bestellten Artikel nicht geliefert wurden, stellten schließlich einige geprellten Nutzer Strafanzeige. Gegen die Verdächtigen wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sie sollen mittlerweile verhaftet worden sein.

Wie man sich vor einem betrügerischen Fake-Shop schützen kann

Internetnutzer sollten bei Bestellungen in ihnen unbekannten Onlineshops ein gewisses Maß an Vorsicht walten lassen. Dies gilt vor allem dann, wenn dort Artikel zu Schnäppchenpreisen veräußert werden, die weit unterhalb den üblichen Preisen liegen. Dies gilt vor allem dann, wenn dann auch noch auf Zahlung per Vorkasse bestanden wird. Oftmals hilft auch eine kleine Google-Recherche. Das Riskante dabei ist, dass die Täter normalerweise nicht ihre eigene Identität im Fake-Shop preisgeben, sondern vielmehr unter dem Namen eines Dritten auftreten. Weitere Tipps woran Sie etwa betrügerische Onlineshops erkennen und wie Sie sich als Opfer verhalten sollten, erhalten Sie auf der Webseite der polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Konto-Kennung darf nicht verraten werden

Darüber hinaus sollten Kunden niemals ihre Onlinekennung gegenüber dem vermeintlichen Betreiber eines Onlineshops verraten. Denn wer leichtfertig sein Konto etwa gegen ein kleines Entgelt anderen zur Verfügung stellt, haftet womöglich auf Schadensersatz. Dies hat der BGH mit Urteil vom 19.12.2012 (Az. VIII ZR 302/11) entschieden. Sie können sich in diesem Fall insbesondere wegen leichtfertiger Geldwäsche gem. § 261 Abs. 5 StGB strafbar machen.

Auch Betreiber von Online-Shops sollten sich schützen

Auch die Betreiber von seriösen Onlineshops sollten sich vor Betrug etwa bei der Zahlung durch Kreditkatten schützen. Wenn Sie Fragen etwa zu einem effizienten Risikomanagement haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

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