Beim Thema Haftung fürs WLAN stehen Internetcafés und Hotels weiterhin im Regen.

Beim Thema Haftung fürs WLAN stehen Internetcafés und Hotels weiterhin im Regen.
05.09.20113325 Mal gelesen
Unterschiedliche Auffassungen zweier Gerichte in Frankfurt und Hamburg verursachen Kopfzerbrechen. Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte am 18. August 2010 (Aktenzeichen: 2-6 S 19/09 Link: http://openjur.de/u/83542.html), dass ein Hotelier der seinen Gästen einen Internetzugang über ein WLAN gewährt, die Verbindung dabei sicherheitsaktiviert und verschlüsselt ist und seine Gäste zuvor auf die Einhaltung der „gesetzlichen Vorschriften“ hingewiesen hat, rechtlich nicht haftet für von Gästen begangene Urheberrechtsverletzungen, sprich unzulässigem Download von Filmen, Software, Fotos und Musik.

Grundsätzlich, so das Gericht, und im Unterschied zur Verwendung eines eBay-Kontos, sei der Nutzer grundsätzlich berechtigt, seinen Anschluss oder Account beliebigen Dritten zur Verfügung zu stellen. Damit fehle es bei solcher Zugriffsmöglichkeit auch schon an einer Grundlage dafür, den Anschluss-Inhaber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt.

 

Weil der Anschlussinhaber nach einhelliger Rechtsprechung auch nicht per se für Rechtsverletzungen durch seine Gäste oder sonstige Dritte haftet, kann er ohne nähere Kenntnis der Sachlage im konkreten Fall gerade nicht einer Urheberrechtsverletzung bezichtigt werden, ohne dass sich der Bezichtigende zumindest Nachlässigkeit vorwerfen lassen musste.

 

Das Gericht hat damit auch den abmahnenden Anwälten aufgegeben zu überprüfen, wann und ob sie einen Hotelbetrieb abmahnen. In solcher Situation hätten sich die Abmahner vorher informieren müssen. Eine Abmahnung durch anwaltlichen Schriftsatz gegen ein Hotel stellt unter den gegebenen Umständen einen Eingriff in den sog. "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" dar.

 

Hotelbetreiber achten seitdem auf folgende Punkte als Minimum:

 

-          Hinweis an die Gäste keinerlei rechtswidrige Handlungen während Überlassung des WLAN-Anschlusses zu begehen.

-          Den Anschluss zu verschlüsseln und sicherheitsaktivieren, was bedeuten mag, ein kryptisches Passwort zu verwenden, bei gleichzeitiger Verschlüsselungsmethode WPA 2, und dieses Passwort in Zeitabständen zu ändern.

 

Doch reicht das überhaupt aus?

 

Während dieses Urteil den Hotelbetreibern scheinbar eine Richtschnur an die Hand gab, die keine hohen Investitionskosten für eine Hotspot-Installation verschlingt, urteilte das Landgericht in Hamburg anders.

 

Diesmal zu Thema Haftung eines Internetcafés.

 

Mit Beschluss vom 25.11.2010 (Az.: 310 O 433/10, Link: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=310 O 433/10), verbot das Landgericht Hamburg einem Betreiber eines Internetcafés, einen Film durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Das Gericht in Hamburg ist der Auffassung, dass das Überlassen des Internetzugangs an Dritte eine nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich birgt, dass von diesen Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden.

Dem Inhaber des Internetanschlusses seien Maßnahmen wie "Portsperrungen" möglich und zumutbar um derartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Dass jedoch der Antragsgegner irgendwelche solcher Maßnahmen ergriffen habe, sei nicht ersichtlich, sonst hätte es nicht zu einer solchen Verletzung kommen können.

[Anmerkung des Autors: Das Landgericht Hamburg hat sich scheinbar nur wenig mit dem technischen Hintergrund einer solchen "Portsperrung" auseinandergesetzt, also dem "Aussperren" bestimmter Adressen und Filterung von Datensegmenten auf Netzwerkprotokollebene sowie deren Funktionsweise und Nutzen..]

Weitere Filterungs- oder Handlungsvorschläge unterbreitete das Landgericht leider nicht und hinterlässt mit diesem unbefriedigenden Ergebnis ratlose Kaffeehausbesitzer, die sich selbst ihre "zumutbaren Maßnahmen" suchen müssen um derartige Rechtsverletzungen Ihrer Gäste zu verhindern.

Leider haben sich weder das Landgericht Frankfurt am Main, noch das LG Hamburg in Ihren Ausführungen mit den Vorschriften des Telemediengesetzes, hier insbesondere § 8 TMG und § 7 Abs. 2 TMG auseinandergesetzt. Nach diesen Vorschriften sind "Diensteanbieter" ggf. als "Accessprovider" privilegiert und es kann von ihnen nicht verlangt werden, die "übermittelten oder gespeicherten Informationen" zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die Daten der Gäste werden schließlich nur im Internet "durchgeleitet".

 

Besonders enttäuschend ist der Umstand, dass das Landgericht Hamburg, dort allerdings eine andere Kammer,  zuvor in einem Urteil festgestellten, dass derlei "geforderte Überwachung" gar nicht im Einklang steht mit einem anderen Gesetz, dem Telekommunikationsgesetz. Überwachung der "Gäste" kann sogar verboten sein.

 

Die andere Kammer des Landgerichts Hamburg führte in seiner Entscheidung (LG Hamburg Urteil vom 12. März 2010 Az: 308 O 640/08) zuvor noch aus:

 

"Nach § 88 Abs. 1 TKG schützt das Fernmeldegeheimnis den Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, und es erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche (BVerfG MMR 2008, 315, 316 m.w.N.). Der Schutz ist technologieneutral und umfasst auch die Kommunikation durch Computer oder sonstige Endeinrichtungen. Adressat der Schutzvorschriften ist gerade auch der Access-Provider als Anbieter im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG."

 

Mehr als Zugang, also access, hat ein Hotel oder ein Cafe auch regelmäßig nicht versprochen.

 

Hinweis: Die Situation für Internet-Cafés und Hotels in Deutschland ist technisch die gleiche. Die Gäste bekommen für einen gewissen Zeitraum Zugang zum Internet, meist per WLAN.

 

Die unterschiedliche Beurteilung der Situation durch die Gerichte zurzeit muss alarmieren.

 

Das Urteil aus Frankfurt nützt keinem Hotel- oder Café-Betreiber, wenn er am Gericht in Hamburg verklagt wird und dort mit seinen "Frankfurter Argumenten" nicht durchdringt.

 

Die Klage vor einem entfernt liegenden Gericht ist bei typischen Internet-Taten, bspw. einer Urheberrechtsverletzung durch den sog. "fliegenden Gerichtsstand" jederzeit möglich. Zurzeit drängt dies zahlreiche Internetcafés und Hotels wieder dazu auf teure professionelle Hotspotsysteme zu setzen, bei denen sich der Gast meist anmelden muss oder das Angebot "kostenloses Internet" wieder einzustellen, oder aber zum Gang in die Illegalität bzw. "Grauzone", denn wer nach der bisherigen Infrastruktur des Internets seinen Verkehr ausschließlich über ausländische Proxyserver leitet wird wohl keine Abmahnung aus Deutschland bekommen können.

 

Am Rande bemerkt: Die weiterhin durch das Internet geisternde Ansicht, Hotspot- und WLAN-Betreiber seien als Diensteanbieter automatisch verpflichtet gem. § 113a und b Telekommunikationsgesetz, Verbindungsdaten für 6 Monate "auf Vorrat" zu speichern, weil sie selbst ja zu kleinen Telefongesellschaften gegenüber ihren "Gästen" würden, ist jedenfalls zu Zeit (Stand 2011) hinfällig. Diese Normen sind zurzeit durch das berühmte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung (http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011) für verfassungswidrig erklärt worden, damit nichtig und gelten nicht. Welche neue Form der Vorratsdatenspeicherung von Gesetzgeber beschlossen wird, ist zurzeit schon wieder heftigst politisch umstritten.

   

Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring beraten durch Rechtsanwalt Jörg Reich seit 2004 und Rechtsanwalt Dominic Döring seit 2006 diesem Bereich des technischen Rechts inzwischen bundesweit Privatpersonen, mittelständische Firmen, Büros und Unternehmer.