Beamtenrecht – Disziplinarverfahren – Recht auf faires Verfahren - Pflichten des Ermittlungsführers – materielle Beweisteilhabe

Staat und Verwaltung
02.04.20102625 Mal gelesen
Nicht selten kommt es in disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren zu Verfahrensfehlern, die sich zu Lasten des betroffenen Beamten auswirken können.
So hat jeder von einem Disziplinarverfahren betroffene Beamte das Recht auf sog. materielle Beweisteilhabe. § 24 Abs 4 Satz 1 BDG (im wesentlichen gleichlautend auch die Disziplinargesetze der Länder) bestimmt, dass dem Beamten Gelegenheit zu geben ist, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 18.11.2008 (2 B 63.08) die Pflichten des Ermittlungsführers dahingehend präzisiert, dass dieser bereits in den Ladungen zu den Zeugenvernehmungen den Namen der Zeugen und die Beweisthemen angeben muss. § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG konkretisiere das Recht auf Beweisteilhabe. Der Beamte könne das ihm ausdrücklich eingeräumte Fragerecht aber nur dann sachdienlich wahrnehmen, wenn er sich auf die Vernehmung vorbereiten kann. Dies setze voraus, dass er rechtzeitig erfährt, worum es in der Beweisaufnahme voraussichtlich geht. Hierfür müssten ihm rechtzeitig vor einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die Beweisthemen genannt werden. Dies fordere auch der Anspruch des Beamten auf ein faires Disziplinarverfahren.
Ein Verstoß gegen das Recht auf Beweisteilhabe kann aber im behördlichen Disziplinarverfahren geheilt werden, wenn dem Beamten nachträglich angeboten wird, die Vernehmungsniederschriften zu übersenden. Dadurch erhalte der Beklagte die Gelegenheit, Stellung zu nehmen und ergänzende Beweisanträge zu stellen.
 
 
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