Baurecht: Keine Kontaktanbahnung im Mischgebiet! Wenn aus der Kneipe eine Vergnügungsstätte wird

Bauverordnung Immobilien
25.03.20075746 Mal gelesen


Nachdem der Nachbarschutz im Baurecht in der Vergangenheit durch Fragen der Gebäudeabstände dominiert wurde, entscheidet seit einigen Jahren immer stärker der Lärmschutz über die Zulässigkeit von Bauvorhaben und Nutzungsmöglichkeiten.
Im Brennpunkt stehen hierbei - ebenfalls seit Jahren - immer wieder Gastronomiebetriebe aller Art, da gerade sie einen erheblichen Konfliktstoff in sich bergen.


Dies hat mehrere Gründe:


Zum einen sind Gastronomiebetriebe, so sie wirtschaftlich erfolgreich sein wollen, immer mit einem relativ hohen Verkehrsaufkommen verbunden, was sich nicht nur im An- und Abfahren der Gäste erschöpft, denn typischerweise erfolgt dies auch zu Zeiten, zu denen auch betroffene Nachbarn zu Hause sind und in Ruhe ihren wohlverdienten Feierabend genießen wollen.
Lärm kann aber krank machen, insbesondere wenn er auch noch zu Schlafstörungen führt.


Weiterhin erfolgen Gaststättenbesuche nun einmal in einer eher gelösten Stimmung und man/frau kommt in kleinen Gruppen, sodass angeregte Gespräche über die Dinge die die Welt bewegen auch einmal etwas lauter erfolgen können; ganz zu schweigen von gewissen unangenehmen Randerscheinungen nach dem Verlassen der Gaststätte zu nächtlicher Stunde und den am nächsten Morgen im näheren Umfeld zu findenden bioplasmatischen Hinterlassenschaften, deren genaue Beschaffenheit nur eine ausgiebige Laboranalyse zu klären vermag.


Zum anderen gibt es immer wieder erhebliche juristische Abgrenzungs-, bzw. Einordnungsprobleme, da klassische Gaststätten mehr und mehr durch Erlebnisgastronomiebetriebe abgelöst werden.


Klassische Gaststätten, welche im Bau- und Gewerberecht als Schank- und Speisewirtschaften bezeichnet werden, sind fast überall zulässig, insbesondere in Wohngebieten, Dorf-, Misch- und Kerngebieten, gemäß §§ 4a bis 7 der Baunutzungsverordnung.


Nach der Legaldefinition des Gaststättengesetzes handelt es sich hierbei um Anlagen zur Verabreichung von Getränken (Schankwirtschaft), bzw. zubereiteter Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle mit der Maßgabe, dass der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist (§1, Absatz1, Nr. 1 und 2 GaststättenG).


Darunter fallen Restaurants, Wirtshäuser, Schnellimbisse, Cafes, Straußwirtschaften, Biergärten, Bierlokale und Weinstuben ebenso wie Eisdielen, Konditoreien, Trinkhallen und Stehimbisse.


Nach der Rechtsprechung fallen, zum Leidwesen der Anwohner, auch Fast-Food-Restaurants mit einem gesonderten Autoverkaufsschalter hierunter (BayVGH; Beschluss v. 25.08.1997).
Für die Nachbarn erhält daher der aktuelle Werbespruch der weltgrößten Fast-Food-Kette "Ich liebe es!" gleich eine ganz andere Qualität.


Im Gegensatz hierzu steht bei Vergnügungsstätten die Unterhaltung und/oder Entspannung im Vordergrund und der Ausschank ist eine regelmäßige, aber nicht zwingend erforderliche Begleiterscheinung.


Nach der Rechtsprechung sind demgemäß Vergnügungsstätten: Spielhallen, Video-Filmbars (mit und ohne Kontaktkabine) und natürlich Discotheken.


Gleiches gilt für Tanzgaststätten und Music-Cafes, welche heute eher unter den Bezeichnungen "Bar", "Club" und "Lounge" firmieren, da die Musikdarbietung und das Tanzen die Nutzung prägen und die Eigenart der Anlage bestimmen.


Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat jetzt noch einmal Abgrenzungskriterien zwischen Gaststätte und Vergnügungsstätte aufgestellt, die über die Einzelentscheidung hinaus von allgemeiner Bedeutung sind.
(Beschluss vom 09. März 2007; Aktenzeichen: - 8A 10066/07. OVG -).


Im Ausgangsfall ging es, kurz zusammengefasst, um einen Gastronomiebetrieb, welcher neben einem Speiserestaurant und einem Biergarten noch einen "Starclub" unterhielt, in dem wechselnde Motto-Partys stattfanden.
Diese trugen äußerst geistreiche und einzigartig-unverwechselbare Bezeichnungen wie: "Große Singlenacht" montags; "Karaoke-Party" donnerstags; ""Mallorca-Beach-Night" freitags und die "Datingnight" am Samstag.


Ein Nachbar erwirkte die Untersagung der aktuellen Nutzung des Starclubs im Hinblick auf die von den Veranstaltungen ausgehenden Lärmimmissionen, da diese im Mischgebiet das zulässige Maß überschritten.
Der Versuch des Betreibers die entsprechende Nutzung wieder zu erreichen blieb erfolglos.


Das Oberverwaltungsgericht ordnete den Starclub eindeutig als eine Vergnügungsstätte und nicht mehr als eine Schank- und Speisewirtschaft ein und definierte folgende Abgrenzungskriterien:


? Anders als bei einer Gaststätte spricht das Erheben von Eintrittsgeld für eine Vergnügungsstätte.

? Werbung im Internet, das Verteilen von Flyern und Transparente an überörtlichen Straßen sprechen ein überörtliches Publikum an.

? Die Veranstaltungen dienten der Kontaktanbahnung.

? Wechselnde Motto-Partys sind für Gaststätten eher untypisch.


Vergnügungsstätten sind aber, anders als Gaststätten, im Mischgebiet nur ausnahmsweise zulässig, denn gemäß §6, Absatz 1 Baunutzungsverordnung dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, welche das Wohnen nicht wesentlich stören dürfen.


Natürlich darf aber nach wie vor Essen und Trinken ein Vergnügen sein, ohne das bereits schon dadurch die Gaststätte zur Vergnügungsstätte mutiert.



Ulf Linder
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
www.pfeiffer-link.de