Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB – keine Verzögerung durch Widerklage!

Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB – keine Verzögerung durch Widerklage!
20.03.2014697 Mal gelesen
Klagt ein Bauunternehmer auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB, soll der Bauherr das nicht durch Widerklage verzögern können. Die Widerklage - Feststellung, dass der Vergütungsanspruch nicht besteht - muss von der Klage abgetrennt werden, so das Landgericht Hamburg.

LG Hamburg v. 24.2.2014 - 313 O 83/13

Hintergrund war die recht häufige Situation, dass der Bauherr keine Sicherheit stellen wollte für einen Vergütungsanspruch, der seiner Ansicht nach gar nicht bestand. Das Ansinnen des Bauherrn ist verständlich: Bestehen Mängel, deren Beseitigung einen größeren Geldbetrag erfordert, oder sind Zwischen- oder Fertigstellungsfristen überschritten und eine bauherrenseitige (Teil-)Kündigung erfolgt, möchte der Bauherr in der Regel nicht in Vorleistung treten. Über das Bestehen oder Nichtbestehen weiterer Werklohnansprüche des Bauunternehmers werden dann Gerichte entscheiden - in der Regel nach einem mehrjährigen Verfahren mit Beweisaufnahme, u.a. durch Sachverständigengutachten.

Dennoch soll der Bauunternehmer nicht schutzlos stehen, sondern eine Sicherheit verlangen können, z.B. als Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, Bürgschaft, Hypothek an inländischen Grundstücken, Garantie oder Zahlungsversprechen einer Bank (§§ 232, 648a Abs. 2 BGB). Ob die Forderung des Bauunternehmers überhaupt besteht, muss in einem gesonderten Verfahren entschieden werden. Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit soll nicht dadurch ausgehebelt oder verzögert werden, dass das Gerichtsverfahren durch eine Widerklage des Bauherrn, die ohne Beweisaufnahme in der Regel nicht entscheidungsreif ist, auf eine lange Dauer gestreckt wird.

Das Landgericht Hamburg meint: Der rechtliche Zusammenhang zwischen Klageanspruch und Widerklage (§ 145 Abs. 2 ZPO) besteht nicht, "wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck einer Anspruchsnorm, die mit der Klage geltend gemacht wird, durch die Erhebung der Widerklage unterlaufen werden soll. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 648a BGB dem Unternehmer ein Mittel an die Hand geben, auf schnellem Wege eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung (auch in Zusatzaufträgen) zu erlangen."

Häufig blockieren sich Bauherr und Bauunternehmer gegenseitig: Der Bauherr setzt Fristen zur Mängelbeseitigung und verweigert fällige Teilzahlungen, der Bauunternehmer verlangt nach § 648a BGB Sicherheit und verweigert vorerst die Mängelbeseitigung. In diesem Fall muss die Sicherheit gestellt werden, damit die Mängelrechte gewahrt bleiben (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.7.2013 - 8 U 42/12, Kommentar von RA Mathias Münch). Der Bauunternehmer kann auch dann noch eine Sicherheit für etwaige Vergütungsansprüche verlangen, wenn der Bauwerkvertrag - etwa wegen nicht beseitigter Mängel - gekündigt wurde (BGH v. 6.3.2014 - VII ZR 349/12, Kommentar von RA Mathias Münch). Auch Architekten und Ingenieure können eine Sicherung nach § 648a BGB verlangen (OLG Naumburg, Urt. v. 29.1.2014 - 12 U 149/13, Kommentar von RA Mathias Münch).

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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