Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB - eine „Kriegserklärung“

Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB - eine „Kriegserklärung“
07.11.20131861 Mal gelesen
Leicht können Bauherr und Bauunternehmer in eine „Patt-Situation“ geraten, in der sie sich durch Rechte und Gegenrechte gegenseitig blockieren. Einen solchen Fall hatte das OLG Karlsruhe (Urt. v. 18.7.2013 – 8 U 42/12) zu entscheiden.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.7.2013 - 8 U 42/12

Der Bauunternehmer hatte einen Außenstellplatz möglicherweise mangelhaft errichtet und der Bauherr hatte daraufhin fällige Abschlagszahlungen eingestellt. Zweite Eskalationsstufe: Der Bauunternehmer verlangte eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB und stellte nach fruchtlosem Fristablauf seine Arbeiten ein. Erst jetzt rügte der Bauherr erhebliche Mängel, erklärte unter Vorbehalt der Mängel die Teilabnahme der fertiggestellten Leistungen. Nachdem sich der Bauunternehmer weiter auf sein Leistungsverweigerungsrecht berief und keine Mängel beseitigte, kündigte der Bauherr (nach der Abnahme!) den Bauwerkvertrag und verlangte Minderung des Werklohns.

Das OLG gab dem Bauunternehmer Recht: Auch wenn das Werk noch Mängel aufweist, kann der Bauunternehmer eine Sicherungsbürgschaft nach § 648a BGB verlangen und nach Fristablauf die weitere Leistung - also auch die Mängelbeseitigung - vorerst verweigern. Solange die Sicherheit nicht gestellt ist, kann der Bauherr keine Mängelbeseitigung erwarten. Erst recht kann der Bauherr nicht durch Abnahme und Kündigung dem Bauunternehmer dessen Recht auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) nehmen, solange dieser ein Leistungsverweigerungsrecht besitzt. Eine Kündigung nach erfolgter Abnahme scheidet ohnehin aus. Die Minderung (hier: § 13 Abs. 6 VOB/B) kann der Bauherr nicht verlangen, solange die Nachbesserung möglich und zumutbar ist. Verweigert der Bauunternehmer die Mängelbeseitigung unter Berufung auf die fehlende Sicherung nach § 648a BGB zu Recht, kann der Bauherr trotz vorbehaltener Mängelrechte nicht mindern.

Eine Sicherheit nach § 648a BGB zu verlangen und die Leistung zu verweigern gilt als "Kriegserklärung" an den Bauherrn und führt häufig zur Eskalation. Richtigerweise hätte der Bauherr die Sicherheit leisten, dann eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen, allenfalls dann (teil-)kündigen und unter Mängelvorbehalt die (Teil-)abnahme erklären müssen, um seine Mängelrechte zu wahren und mindern zu dürfen.

Mit seltener Klarheit hat das Gericht den Anwälten der beklagten Bauherrin ein vernichtendes Zeugnis ausgestellt: "Der Streitfall ist geprägt von einem kontinuierlichen Fehlverständnis der Beklagten von werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen in einem Vertrag, dem die VOB/B zugrunde liegt. Das Verfahren ist von einer nachlässigen und verzögernden Prozessführung der Beklagten geprägt."

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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