Bauarbeitsgemeinschaft aus zwei Baufirmen – kann der Bauherr frei wählen

Bauverordnung Immobilien
18.05.20101135 Mal gelesen

Grundsätzlich gilt ein Gesamtschuldverhältnis. Ist die Bauarbeitsgemeinschaft Schuldner eines Kostenvorschusses, kann der Bauherr frei wählen, welchen Gesellschafter der Baurbeitsgemeinschaft er in Anspruch nimmt.
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 16.12.2009, NJW 10, 861ff, damit auseinandergesetzt, ob diese Wahlfreiheit unbegrenzt gilt.
Er hat dabei deutlich gemacht, dass diese Wahlfreiheit dort Ihre Grenzen hat, wo die freie Auswahl rechtsmissbräuchlich wäre. Dies kann nach der Entscheidung des BGH dann der Fall sein, wenn er eine Sicherheit, die er von dem anderen Gesellschafter erhalten hat, aufgibt, so dass die Recht daraus nun gem. §§ 426 iVm 412,401 I BGB auf den anderen Gesellschafter übergehen. Entscheidend ist dabei der Sachverhalt des Einzelfalls.

Essen, 17.05.10
Dr. Grieger