BAG: Zinsloses Darlehen kann gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstoßen

BAG: Zinsloses Darlehen kann gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstoßen
16.02.2016199 Mal gelesen
Schon die Gewährung eines zinslosen Darlehens an ein Konkurrenzunternehmen kann gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstoßen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2015 entschieden (Az.: 10 AZR 260/14).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Im Kern verpflichtete sich der Arbeitnehmer für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder mittelbar noch unmittelbar für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden oder sich an der Gründung eines solchen Unternehmens zu beteiligen oder es zu unterstützen.

Noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer den Aufbau eines im Wettbewerb stehenden Unternehmens u.a. durch die Vergabe eines zinslosen Darlehens in Höhe von 75.000 Euro gefördert. Als sein Arbeitgeber davon Wind bekam, sprach er die fristlose Kündigung aus. Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Nun klagte der ehemalige Arbeitnehmer auf Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von rund 76.000 Euro. Er habe sich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gehalten. Er habe der anderen Firma zwar das Darlehen zur Gründung der Gesellschaft gewährt, es auch bis zum Ablauf des Wettbewerbsverbots in dem Unternehmen belassen und auch keinen Darlehenszins erhalten. Allerdings sei er lediglich als Investor aufgetreten und nicht als Gesellschafter eingebunden.

Obwohl der Arbeitgeber es versäumt hatte, sich binnen eines Monats nach der Kündigung durch eine schriftliche Erklärung von der Wettbewerbsvereinbarung zu lösen, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung habe. Durch das Belassen des Darlehens in der neu gegründeten Firma habe er gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Denn die getroffene Vereinbarung erfasse auch das Belassen des Gründungsdarlehens. Dies stelle eine verbotene Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen dar. Auch nach seiner fristlosen Kündigung forderte er das Darlehen nicht zurück, sondern beließ es in dem Unternehmen. Dadurch förderte er diese Firma weiter, da diese sich um kein neues Darlehen zu marktüblichen Zinsen bemühen musste.

Wie weit ein Wettbewerbsverbot reichen darf, ist in der Rechtsprechung umstritten und vom Einzelfall abhängig. Nach einer Entscheidung des BGH ist der Umfang eines Wettbewerbsverbots jeweils nach Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen.

Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. hat unter http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma/gesellschaftsrecht/wettbewerbsverbot/wettbewerbsverbot-arbeitnehmer.html weitere Informationen zum Wettbewerbsverbot sowie der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen zusammengefasst.

  

Dr. Ronny Jänig, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

  

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