BAG: Firmenfahrzeuge Widerruf möglich ? RA Sagsöz/ Bonn

Arbeit Betrieb
10.05.2010786 Mal gelesen

Grundsatzurteil zum Widerruf von Firmenfahrzeugen (08/2010)

Wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen für beruflich veranlasste Fahrten überlassen wird, wird dies häufig damit kombiniert, dass das entsprechende Fahrzeug auch privat genutzt werden kann. Die unentgeltliche private Nutzung stellt neben dem Arbeitslohn eine Sachleistung des Arbeitgebers dar. Aus der Art der Leistung ergibt sich, dass die Privatnutzung grundsätzlich widerruflich ausgestaltet werden kann.
 Gemäß § 308 Nr. 4, §§ 305 ff.BGB ist aber zu berücksichtigen, dass die Privatnutzung als Entgeltbestandteil einen erheblichen Vermögensvorteil für den Arbeitnehmer darstellt. Deshalb darf ein Widerruf in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vertraglich nur dann vereinbart werden, wenn er an sachliche Gründe geknüpft wird. Das Gericht geht davon aus, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmen-PKW nicht aus "wirtschaftlichen Gründen" entziehen darf. Eine entsprechende Klausel in den AGB ist unwirksam.
 Entscheidend war, ob der Widerrufsvorbehalt in den Geschäftsbedingungen wirksam war. Bislang hatte das BAG (Urt. v. 19.12.2006 ? 9 AZR 294/06 und 12.01.2005 ? 5 AZR 364/04) nur geklärt, dass ein Widerrufsvorbehalt in AGB unwirksam ist, wenn er aus beliebigen Gründen erfolgen kann. Offen war, ob ein Widerrufsvorbehalt zulässig ist, wenn dieser aus "wirtschaftlichen oder sonstigen sachlichen Gründen" erfolgt. Nun hat sich der 9. Senat des BAG klar festgelegt: eine solche Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB i.V.m. § 307 Abs.1 BGB, weil sie den Arbeitnehmer unzumutbar benachteiligt.
 Der Arbeitnehmer kann, so das Gericht, nicht erkennen, wann ein Arbeitgeber diese "wirtschaftlichen Gründe" als gegeben ansieht. Es sei dem Arbeitgeber aber nicht erlassen, zu entscheiden, was "wirtschaftliche Gründe" sind. Der Verbraucherschutz gebiete es, dass der Arbeitnehmer weiß, was auf ihn zukommt, damit er sich darauf einstellen kann. Sonst könnte ein Arbeitgeber nach Belieben in das Arbeitsverhältnis eingreifen und dessen Bedingungen ändern.

RA Sagsöz, Bonn