Ausstieg aus geschlossenen Fonds wie Schiffsfonds, Medienfonds etc. z.B. aufgrund eines Widerrufsrechts

Aktien Fonds Anlegerschutz
27.03.2017151 Mal gelesen
Ausstieg aus geschlossenen Fonds aufgrund eines Widerrufsrechts.

Nicht nur wenn ein geschlossener Fonds geschlossen wird oder eine Insolvenz vorliegt kann der Anlager Ansprüche aus verschiedenen Rechtsgründen haben.

Es kann ein Anspruch bestehen wegen einer Falschberatung gegen den oder die Berater.

Weiter kann auch eine Haftung wegen falscher Darstellungen in den Verkaufsprospekten vorliegen (sogennannte Prospekthaftung).

Hier sei die Möglichkeit eines Widerrufs wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung in Kürze dargestellt.

Auch bei geschlossenen Fonds muss oftmals eine Widerrufsbelehrung vorhanden sein. Hier sei beispielhaft ein Urteil des BGH vom 18.03.2014; II ZR 109/13 zu nennen, das sich auf ein Haustürgeschäft bezieht. Bei einem sogenannten Haustürgeschäft muss eine Belehrung vorhanden sein und diese muss richtig, d.h. fehlerfrei sein. Ein Haustürgeschäft ist ein Geschäft das an der Haustür bzw. zuhause beim Anleger, am Arbeitsplatz oder in in der Öffentlichkeit abgeschlossen wird nachdem der Anleger dort überraschend angesprochen wurde, wobei die Ansprache an einem solchen Platz entscheidend ist.

Das Widerrufsrecht war früher im Haustürwiderrufsgesetz geregelt. Heute befindet sich das Recht zum Widerruf im BGB. Das Widerrufsrecht gilt grundsätzlich für alle Verträge und damit auch für alle Verträgen mit Kapitalanlagen und damit insbesondere auch für Kapitalanlagen des grauen Kapitalmarktes wie zum Beispiel geschlossene Fonds.

In der Regel ist zwar eine Widerrufsbelehrung vorhanden aber die Belehrung ist oftmals fehlerhaft was dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und das Widerrufsrecht weiterhin besteht.

Hier sei auch klargestellt, dass die Belehrung auch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zu berücksichtigen hat. Dies bedeutet, dass ein Widerruf nicht zu einer Rückabwicklung führt sondern nur zu einem Kündigungsrecht inklusive einer Abfindung. Dies muss aus der Belehrung hervorgehen.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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Schwerpunktmäßig ist Rechtsanwalt Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.