Aus aktuellem Anlass: Der "während der privaten Nutzung gestohlene Dienstwagen"

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
28.07.20091877 Mal gelesen
- Freilich in Bezug auf "Ottonormalverbraucher".
Hierzu ist das BFH-Urteil vom 18.4.2007 (XI R 60/04) zu zitieren. "Wird der zum Betriebsvermögen gehörende Pkw eines selbständig tätigen Arztes während des privat veranlassten Besuchs eines Weihnachtsmarktes auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Vermögensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen." Sprich - der Wagen ist weg - als ob er dem Privatmann gestohlen worden wäre.
Im zitierten Fall war der Kläger zu früh bei einem Kollegen - so trug er vor - zur dienstlichen Besprechung angekommen und machte daher den Umweg über den Weihnachtsmarkt, wo das Fahrzeug gestohlen wurde. Bedauerlicherweise lagen nicht näher zu erläuternde Umstände vor, welche die Regulierung über die Vollkasko unmöglich machten. Der Restbuchwert des guten Stücks belief sich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf immerhin noch 44.751,- DM. Da das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehörte, wollte der Arzt diesen Verlust steuerlich geltend machen.
Dies scheiterte - mit dem zitierten Urteil fast 12 Jahre nach dem Diebstahl endgültig. Das Gericht urteilte, dass die Aufwendungen - gemeint ist damit nicht ein evtl. Parkticket, sondern eben auch der Verlust bzw. Ersatz des Geschäftswagens auf dem ausschließlich privat veranlassten Marktbesuch einschließlich des dafür notwendigen Abstellen des Fahrzeugs - auf den der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen. Gemäß §4 (4) des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Betriebsausgaben (wozu der Verlust des Dienstwagens gehören sollte) solche Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift müssten nicht willentlich getätigt werden. Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist, in welchem Veranlassungszusammenhang der Verlust eingetreten ist.
 
Interessant ist, dass insbesondere die Definition des Unfalls (oder eben Diebstahls) auf einer Dienstfahrt sehr sauber herausgearbeitet wurde. Im Grunde gilt: Kosten eines Kraftfahrzeugunfalls (oder anderen Verlustes) teilen grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten. Wird die normale (definiert als die "verkehrsgünstigste") Fahrtroute einer betrieblich veranlassten Fahrt verlassen, kommt es darauf an, ob der Umweg beruflich veranlasst war. Ein Beispiel wäre, wenn ich auf dem Weg zu Gericht noch einen Unfallort in Augenschein nehme oder eine Besprechung mit einem Sachverständigen wahrnehme. War ein Umweg nicht dienstlich begründet, so wird eine durch den Betrieb oder das Arbeitsverhältnis zunächst gegebene Veranlassung vorübergehend oder ganz aufgehoben, also unterbrochen oder gelöst - es handelt sich also nicht mehr um eine Dienstfahrt.
Die Beurteilung, ob eine "berufliche Veranlassung des Umwegs" bestand, erfolgt nach Grundsätzen, die der Große Senat des BFH für die Abgrenzung beruflicher Fahrten bei privater Mitveranlassung aufgestellt hat. Nach diesen hängt die Anerkennung "als beruflich veranlasst" davon ab, ob die Förderung des Berufs bei weitem überwiegt und Umstände der Lebensführung ganz in den Hintergrund treten. Dies ist nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, insbesondere nach den beruflichen Zielvorstellungen des Steuerpflichtigen. Ob eine Unfallfahrt betrieblich oder beruflich veranlasst ist, hängt also weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Im hier präsentierten Zusammenhang konnte kein berufliches Interesse am Weihnachtsmarktbesuch festgestellt werden.