Aufklärungspflicht des Arztes zu Behandlungsalternativen

Gesundheit Arzthaftung
25.10.2011473 Mal gelesen
BGH Urteil zur Aufklärungspflicht des Arztes während der Geburt

Wie der BGH mit Urteil vom 17.05.2011, Aktenzeichen VI ZR 69/10, entschied, ist eine Mutter über die Möglichkeit der Schnittentbindung bei einer Risikogeburt aufzuklären.

 

Ist eine Schnittentbindung aufgrund besonderer Umstände relativ indiziert und deshalb eine echte Alternative zur vaginalen Entbindung, obliegt dem Arzt eine Pflicht zur Aufklärung der Mutter über die Möglichkeit der Schnittentbindung.

 

Im konkreten Fall wird die geburtsleitende Ärztin auf Schadensersatz wegen eines schweren Geburtsschadens in Anspruch genommen. Die Mutter des klagenden Kindes hatte während der langsam fortschreitenden Geburt um Durchführung einer Schnittentbindung gebeten, welche jedoch abgelehnt wurde. Nach der Geburtseinleitung schlug der Versuch einer Vakuumextraktion zweimal fehl.

 

Mittels einer anschließenden Notsectio kam das Kind mit schweren gesundheitlichen Schäden zur Welt.

 

Der BGH stellte aufgrund der relativen noch nicht zwingenden Indikation zur Sectio einen Aufklärungsfehler fest. Eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit sei erforderlich, wenn für eine Therapie mehrere gleichwertige Alternativen zur Verfügung stehen, die zur unterschiedlichen Belastung oder unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen führen. Danach brauche der die Geburt leitende Arzt zwar in einer normalen Entbindungssituation, bei der die Möglichkeit einer Schnittentbindung medizinisch nicht indiziert ist und deshalb auch keine echte Alternative zur vaginalen Geburt darstellt, ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht anzusprechen. Anders liegt jedoch der Fall, wenn bei einer vaginalen Geburt ernst zu nehmende Gefahren für das Kind drohen und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen.

 

Eine solche Aufklärung muss bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem sich die Patientin noch in einem Zustand befindet, in dem mit ihr die Problematik besprochen werden kann, wenn deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Geburtsvorgang in Richtung einer solchen Entscheidungssituation entwickeln kann, in der die Schnittentbindung notwendig oder zumindest zu einer echten Alternative zu der vaginalen Entbindung wird.

 

Julia Fellmer , Fachanwältin für Medizinrecht