Auch eine Abmahnung vom IDO wegen Garantiewerbung bei Amazon erhalten? Ich berate Sie.

Auch eine Abmahnung vom IDO wegen Garantiewerbung bei Amazon erhalten? Ich berate Sie.
30.06.2016280 Mal gelesen
Mir wurde hier in der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de aktuell eine Abmahnung vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. wegen Garantiewerbung bei Amazon zur Prüfung und weiteren Bearbeitung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zur Abmahntätigkeit des IDO:

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. mahnt bereits seit geraumer Zeit Online-Händler ab.

Allein hier in der Kanzlei liegen inzwischen insgesamt über 300 (!) Abmahnungen des IDO vor, zu denen ich mit meinen Kollegen Mandanten beraten oder vertreten habe. In der Vergangenheit mahnte der IDO immer wieder eBay-Händler ab. Gerügt wurden Standard-Wettbewerbsverstöße wie fehlerhafte Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher und fehlende Pflichtinformationen bei Angeboten im Internet.

Nunmehr mahnt der IDO auch Garantiehinweise ohne ergänzende Informationen bei Amazon ab.


Zu der aktuell vorliegenden Abmahnung:

Mir wurde aktuell eine Abmahnung des IDO vorgelegt, die sich auf die Angabe "Garantie: 2 Jahre" bezieht. Hierzu wird ausgeführt:

"Die pauschale Bewerbung von Waren mit der Aussage "Garantie" ist jedoch unzulässig, falls nicht zugleich bereits bei deren Bewerbung konkrete Angaben zum Inhalt und Umfang der Garantie gemacht werden (.).

Diese Anforderungen an die Darstellung der Garantie ergeben sich auch aus dem Wortlaut des § 477 BGB, der wie folgt lautet:

 

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden

und

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird."

 

Zu den Forderungen in der Abmahnung:

Mit der Abmahnung wird zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben der Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafenregelung mit einer flexiblen Vertragsstrafe und einer Verpflichtung zur Zahlung von abmahnbezogenen Kosten in Höhe von 232,05 Euro vor.


Meine Einschätzung:

Der von dem IDO in Bezug genommene Garantiehinweis findet sich auf einer Amazon-Produktseite, unter der eine Vielzahl von Online-Händlern als Anbieter auftritt. Vor dem Hintergrund des mir bereits bekannten Umfanges der bisherigen Abmahntätigkeit des IDO stellt sich für mich die Frage, ob der IDO nun auch umfangreich Online-Händler auf dem Online-Marktplatz Amazon abmahnt. Die mir vorliegende Abmahnung wirft im Übrigen unter verschiedenen Aspekten Fragen auf, da die Rechtsfragen im Zusammenhang mit Garantiehinweisen noch nicht abschließend geklärt sind. Dies sollte bei der Entscheidung über die Reaktion auf die Abmahnung unbedingt berücksichtigt werden.

Weiterführende Informationen zur Abmahntätigkeit des IDO finden Sie auf der Internetseite meiner Kanzlei unter

www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-ido-interessenverband-fuer-das-rechts-und-finanzconsulting-deutscher-online-unternehmen.htm


Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.

Oder Sie schicken mir eine Email an rostock@internetrecht-rostock.de.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Gerne höre ich von Ihnen.

 

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf Ihrer Internetseite www.internetrecht-rostock.de seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung Ihrer Auftritte.

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

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