Arbeitszimmer | Die Abzugseinschränkung ist verfassungswidrig (BVerfG)

Steuern und Steuerstrafrecht
29.07.20101210 Mal gelesen
Arbeitszimmer, Werbungskosten, Betriebsausgaben, Abzugsbeschränkung, verfassungswidrig

Das BVerfG hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur Abzugseinschränkung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss v. 6.7.2010 - 2 BvL 13/09; veröffentlicht am 29.7.2010).

 
Hintergrund: Seit dem VZ 2007 gilt eine Abzugseinschränkung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in der Fassung des StÄndG 2007). Danach sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht mehr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
 
Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Jahr 2007 als Lehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Vorbereitung seines Unterrichts nutzte er täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer von 10 qm, was 11% der Gesamtfläche seines Hauses entspricht. Die vom Kläger beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie für die Korrektur der schriftlichen Arbeiten war vom Schulträger abgelehnt worden. Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung die Berücksichtigung der Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzamt ließ bei der Festsetzung der Steuer die Aufwendungen des Klägers für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt.
 
Hierzu führte das BVerfG u.a. aus: § 4 Abs. 5 Satz1 Nr. 6b EStG weicht mit der Begrenzung abzugsfähigen Aufwandes für ein ausschließlich betrieblich oder beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer von dem das Einkommensteuerrecht prägenden objektiven Nettoprinzip ab, nach dem betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar sind. Ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer führt jedenfalls dem Grunde nach zu beruflich veranlasstem Aufwand, der als "typischer" Erwerbsaufwand nach dem objektiven Nettoprinzip grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist und nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unterfällt. Als eine benachteiligende Ausnahme von einer Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedarf diese Regelung deshalb eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen. Soweit die Neuregelung die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann ausschließt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, findet die Abweichung vom objektiven Nettoprinzip keine solche hinreichende sachliche Legitimation.
 
Anmerkung: Soweit die berufliche Veranlassung allein durch die Nutzung des Arbeitszimmers von mehr als 50% der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit indiziert wird, verstößt die Erweiterung des Abzugsverbots durch das StÄndG 2007 dagegen nach Auffassung des BVerfG nicht gegen das Grundgesetz. Bei einer typisierenden Betrachtung sei der Ausschluss dieser Fallgruppe vertretbar, da der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit sei, soweit dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Es fehle zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.
 
Hinweis: Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des StÄndG 2007 im oben genannten Umfang für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt. Stellt das BVerfG die Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend, bezogen auf den 1.1.2007, die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. Eine mögliche Ausnahme von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit, wie sie bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen teilweise bejaht wird, kam nach Ansicht des BVerfG vorliegend nicht in Frage. Es handele sich um einen vergleichsweise kurzen Anwendungszeitraum der Neuregelung, deren Verfassungsmäßigkeit stets umstritten war und für den auch die Finanzverwaltung bereits auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit mit einer vorläufigen Regelung reagiert habe (vgl. u.a. BMF, Schreiben v. 6.10.2009, BStBl I 2009 S. 1148, zur Stattgabe bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung; BMF, Schreiben v. 15.2.2010, BStBl I 2010 S. 74, u.a. zur vorläufigen Steuerfestsetzung).
 
Quelle: BVerfG online