Arbeitsrecht Bonn, Kündigung: Bundesarbeitsgericht zur Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" - Juni 2013 RAe Sagsöz&Euskirchen GbR

Arbeit Betrieb
23.06.2013356 Mal gelesen
BAG Erfurt Arbeitgeber müssen für eine Kündigung nicht einen Termin oder eine konkrete Frist benennen. Ein Verweis der gesetzlichen Fristen reicht aus, wie es vor einigen Tagen das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied , Az: 6 AZR 805/11.

Ein Arbeitgeber (hier Insoverwalter)  kündigte einer Industriekauffrau im Mai 2010 "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Im Weiteren führte das Kündigungsschreiben auf, welche Fristen sich bei welcher Betriebszugehörigkeit aus dem Gesetz ergeben.

Das Landesarbeitsgericht Hamm meinte, diese Kündigung sei "unbestimmt" und daher unwirksam.

Das BAG hob dieses Urteil nun auf und wies die Klage ab. Ein Verweis auf die gesetzlichen Fristen reiche aus, wenn der Arbeitnehmer "hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll", erklärten die Erfurter Richter. Hier habe die Industriekauffrau dem Kündigungsschreiben eindeutig entnehmen könne, dass ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten ende, also zum 31. August 2010.

Damit wird eine jahrelange Praxis zu Gunsten der Arbeitgeber bestätigt. Hier enthielten viele Kündigungsschreiben, sozusagen aus "Sicherheitsgründen" (Auffangsatz), genau diese Klausel

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