Ein Arbeitgeber (hier Insoverwalter) kündigte einer Industriekauffrau im Mai 2010 "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Im Weiteren führte das Kündigungsschreiben auf, welche Fristen sich bei welcher Betriebszugehörigkeit aus dem Gesetz ergeben.
Das Landesarbeitsgericht Hamm meinte, diese Kündigung sei "unbestimmt" und daher unwirksam.
Das BAG hob dieses Urteil nun auf und wies die Klage ab. Ein Verweis auf die gesetzlichen Fristen reiche aus, wenn der Arbeitnehmer "hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll", erklärten die Erfurter Richter. Hier habe die Industriekauffrau dem Kündigungsschreiben eindeutig entnehmen könne, dass ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten ende, also zum 31. August 2010.
Damit wird eine jahrelange Praxis zu Gunsten der Arbeitgeber bestätigt. Hier enthielten viele Kündigungsschreiben, sozusagen aus "Sicherheitsgründen" (Auffangsatz), genau diese Klausel.
Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn, Arbeitsrecht
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