Arbeitsrecht Bonn - kein generelles Kopftuchverbot, ohne konkrete Gefährdungsbegründung

Arbeitsrecht Bonn - kein generelles Kopftuchverbot, ohne konkrete Gefährdungsbegründung
13.02.2017148 Mal gelesen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat einer Frau muslimischen Glaubens eine Entschädigung zugesprochen.Die Ablehnung ihrer Bewerbung mit der Begründung, es sei nicht akzeptabel, ...

dass sie ihr muslimisches Kopftuch auch im Unterricht tragen wolle, war diskriminierend. 

Das LAG hat in der Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gesehen.

Das "Berliner Neutralitätsgesetz"  müsse im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 118/10) und vom 18.10.2016 (1 BvR 354/11) ausgelegt werden. Nach der hiernach vorgegebenen erheblichen Bedeutung der Glaubensfreiheit sei ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig. Eine konkrete Gefährdung durch die Klägerin mache auch das beklagte Land nicht geltend, so die Begründung der Richter. § 2 Neutralitätsgesetz untersagt Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke.

Das LAG hat damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin aufgehoben, das eine Diskriminierung der Lehrerin noch verneint hatte. Das ArbG hatte keine nach § 7 AGG verbotene Benachteiligung der Klägerin im Hinblick auf das Neutralitätsgesetz erkennen können.

Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern der Lehrerstelle entsprechend 8.680,00 Euro festgesetzt.

Das Landesarbeitsgericht hat für das Land Berlin die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

RA Sagsöz, 0228 9619720

bonn-rechtsanwalt.de

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 Quelle:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 09.02.2017
Aktenzeichen: 14 Sa 1038/16