Annahmeverzugslohn: Update böswillig unterlassener Verdienst

Update
23.11.202323 Mal gelesen
Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes beim Annahmeverzugslohn: Update zur Neujustierung in der Rechtsprechung

Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, hat Letzterer trotz Nichtarbeit häufig Anspruch auf Annahmeverzugslohn (§§ 615 Satz 1, 293 ff. BGB). Dies gilt vor allem im Anschluss an eine unwirksame Arbeitgeberkündigung. Wenn der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn geltend macht, muss er sich aber etwa anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat (§ 11 Nr. 1 KSchG bzw. § 615 Satz 2 BGB). Anrechnen lassen muss er sich vor allem aber auch, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Nr. 2 KSchG bzw. § 615 Satz 2 BGB). Diese Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes erfährt in den letzten Jahren eine gewisse Neujustierung in der Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung wurde bereits z.B. im Beitrag "Neue Spielregeln des BAG bei Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes: für Arbeitgeber ein Grund zum Jubeln?" vorgestellt und diskutiert. Der vorliegende Beitrag knüpft hieran an, gibt ein Update zu den seither ergangenen Entscheidungen und bewertet die Entwicklung.

 

Ausgangspunkt

Die Entwicklung der Rechtsprechung begann mit dem Urteil des BAG vom 27.5.2020 (5 AZR 387/19). Darin hat es dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und des Jobcenters eingeräumt, wenn der Einwand böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs wahrscheinlich begründet ist.

 

Dieses Urteil des BAG und insbesondere das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 30.9.2022 (6 Sa 280/22), das strenge Anforderungen an die Arbeitnehmer bei ihren Eigenbemühungen gestellt und böswilliges Unterlassen angenommen hat, haben eine intensive Diskussion entfacht. Es geht darum, wann und inwieweit der vom Arbeitgeber erhobene Einwand böswillig unterlassenen Verdienstes Erfolg versprechend ist, um sich insbesondere im Fall der Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung gegen (allzu hohe) Nachzahlungsforderungen zu wehren.

 

Seit dem vorgenannten Urteil vom 27.5.2020 sind mehrere Entscheidungen des BAG dazu ergangen, deren Kernaussagen bereits z.B. im Beitrag "Neue Spielregeln des BAG bei Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes: für Arbeitgeber ein Grund zum Jubeln?" vorgestellt wurden.

 

Update: jüngste Entscheidungen

Seither sind mehrere Entscheidungen der Instanzgerichte zur Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes ergangen. Diesen sind folgende Kernaussagen zu entnehmen: ...

 

Weiter lesen im Blogbeitrag Annahmeverzugslohn: Ein Update zur Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes  Anm.: Der Beitrag ist in leicht abgewandelter Form auch im Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR) erschienen: Annahmeverzugslohn: ein Update zur Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes

 

DR. ARTUR KÜHNEL

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner

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