Arbeitsrecht: Betriebsratsbeteiligung bei Kündigung (Massenentlassung), Rechtsanwälte in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) informieren

Arbeit Betrieb
17.01.2012572 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die im Rahmen einer Massenentlassung erfolgte. Zwischen den Parteien herrschte Streit über die Ordnungsgemäßheit der Beteiligung des Betriebsrats.

Hintergrund war, dass die Arbeitnehmerin als Verkäuferin in einem Modefachgeschäft in Leipzig angestellt war, welches eines der Modegeschäfte der Arbeitgeberin war, welches diese schließen wollte. Über das Vermögen der Arbeitgeberin war nämlich nach finanzieller Schieflage ein Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet worden und sie hatte beschlossen 24 ihrer 47 Modefachgeschäfte zu schließen, um das Unternehmen wirtschaftlich zu sanieren.

Auf der diebzüglichen Gesamtbetriebsratssitzung wurde über den Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen gesprochen. Ferner wurde im Rahmen der Übergabe der Anhörung zur Kündigung ein Interessenausgleich mit den anwesenden Betriebsvorsitzenden vereinbart. Inhalt dieses Interessenausgleichs war u.a. die Schließung des Modefachgeschäfts in Leipzig. Die Namen der betroffenen Angestellten waren ebenfalls in dem Interessenausgleich aufgeführt, u.a. der Name der später klagenden Arbeitnehmerin. Der Betriebsratsvorsitzende der Filiale Leipzig hatte nicht an der Gesamtbetriebsratssitzung teilgenommen. Nur sein Stellvertreter war anwesend. Diesem wurde das Anhörungsschreiben bezüglich der Kündigung der Arbeitnehmerin überreicht.

Der Arbeitnehmerin wurde nach der Massenentlassungsanzeige durch die Arbeitgeberin und der Beifügung des Interessenausgleichs nach Eingang des Bescheids der Agentur für Arbeit ordentlich gekündigt.

Nach Auffassung der Arbeitnehmerin war die Kündigung aufgrund mangelnder Betriebsratsanhörung unwirksam. Hierzu hätte das Anhörungsschreiben dem Betriebsratsvorsitzenden der Filiale Leipzig übergeben werden müssen. Die Übergabe an dessen Stellvertreter könne dies nicht ersetzen. Ferner müsse jeder Massenentlassungsanzeige eine Stellungnahme des örtlichen Betriebsrats enthalten. Dies sei bei der Massenentlassungsanzeige der Arbeitgeberin nicht gegeben gewesen, womit die Anzeige nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht und erklärte die gegen die Arbeitnehmerin ausgesprochene ordentliche Kündigung für rechtmäßig. Zwar sei der Betriebsratsvorsitzende an der Gesamtbetriebsratssitzung nicht beteiligt gewesen, wodurch er das Anhörungsschreiben nicht in eigener Person entgegen nehmen konnte. Der Stellvertreter sei hierzu aber berechtigt gewesen. Mit der Übergabe an den Stellvertreter sei dem Betriebsrat der Filiale in Leipzig das Anhörungsschreiben zugegangen. Die Kündigung ging der Arbeitnehmerin somit ordnungsgemäß nach der Wochenfrist zu, in der der Betriebsrat seine Bedenken hätte äußern können.

An einer Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden als Teil der Massenentlassungsanzeige mangele es ebenfalls nicht. Maßgeblich hierfür sei die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates, der mittels des Abschlusses des Interessenausgleichs, indem auch der Name der Arbeitnehmerin enthalten war, eine Stellungnahme abgab. Der Interessenausgleich, der mit dem Gesamtbetriebsrat beschlossen wurde, sei der Stellungnahme des Betriebsrats der Filiale Leipzig nach dem Kündigungsschutzgesetz gleichzusetzten. Dies gelte laut dem BAG auch in einem Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung. 

(Quelle: BAG, Urteil vom 7.Juli 2011 - 6 AZR 248/10; Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.Februar 2010 - 1 Sa 586/09)

Bereits diese Entscheidung zur Beteiligung des Betriebsrat zeigt deutlich, dass schon im Vorfeld von Kündigungen entscheidende Vorkehrungen zu treffen sind, die unter Umständen in einem späteren Kündigungsschutzverfahren nicht mehr nachgeholt werden können. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich daher bei gegebenem Anlass von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in arbeitsrechtlichen Fragen beraten und vertreten lassen.

In der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr (Ortenaukreis) zwischen Freiburg und Offenburg arbeiten Anwälte mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht, auch bei Fragen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrat bei Kündigungen, beraten und außergerichtlich sowie gerichtlich vertreten.

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