Vorliegend bot der Verkäufer sein Smartphone auf der Online-Versteigerungsplattform eBay an. Nachdem er diesen Artikel eingestellt hatte, passierte ihm ein ärgerliches Malheur beim Staubwischen. Das Smartphone fiel im von seinem Schrank. Dabei ging das Display des Handys zu Bruch. Aufgrund dieses Missgeschicks beendete er dieses Angebot vorzeitig. Damit wollte sich jedoch ein Nutzer nicht abfinden, der zwischenzeitlich bereits ein Gebot in Höhe von 1,- € abgegeben hatte. Er verklagte den eBay-Verkäufer auf Herausgabe von dem Smartphone. Hilfsweise verlangte er Schadensersatz in Höhe von dem Wert des Handys.
Verkäufer durfte eBay-Angebot zurücknehmen
Das Amtsgericht Krefeld wies jedoch die Klage des eBay-Verkäufers mit Urteil vom 07.06.2013 (Az. 5 C 352/12) ab. Denn der Verkäufer durfte das von ihm abgegebene Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zurücknehmen.
Seine Berechtigung zur Rücknahme ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 5 der eBay-AGB. Diese Klausel ist weit auszulegen. Das bedeutet: Eine Rücknahme des Angebotes ist nicht nur dann gegeben, wenn ein Grund zur Anfechtung des Kaufvertrages gegeben ist. Vielmehr reicht auch eine Beschädigung oder der Verlust des bei eBay eingestellten Artikels aus.
Fazit:
Ebenso entschied bereits das Landgericht Bochum in einem vergleichbaren Fall mit Urteil 18.12.2012 (Az. 9 S 166/12) Der BGH hatte mit Urteil vom 08.06.2011 (Az. VIII ZR 305/10) klargestellt, dass jedenfalls im Fall eines Diebstahls der eBay-Verkäufer sein Angebot zurücknehmen darf. Interessant ist, dass das Amtsgericht Krefeld nicht untersucht hat, ob die Beschädigung des Smartphone schuldhaft erfolgt ist.
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