Abmahnung Rechtsanwälte Negele Zimmel und Partner; aktuell - Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Morphicon Limited, (Computerspiel „Age of Alexander“)

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
01.07.2010706 Mal gelesen
Im Rahmen meiner Beratungspraxis werden mir mehrere Mandate betreffend Abmahnungen der Firma Morphicon Limited, zur Kenntnis gebracht. Abgemahnt wird das Computerspiel "Age of Alexander". Die Abmahnung wurde von der Sozietät Negele Zimmel und Partner ausgesprochen. Im Rahmen des vermeintlichen Verstoßes wurden festgestellt: Datum, Uhrzeit, IP-Adresse, HASH-wert. 
Neben der Unterlassungserklärung wird für die Kosten der Rechtsverfolgung und vermeintlicher Schadensersatzansprüche pauschal ein Betrag in Höhe von 710,00 € gefordert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die anwaltliche Tätigkeit als solche und darüber hinaus Schadensersatz in Form einer angemessenen Nutzungsgebühr geltend gemacht würde.
Dabei gilt zu berücksichtigen, dass je nach Einzelfall folgende Punkte zur Verteidigung angeführt werden können und überprüft werden sollten:
a)       Nachweis der Lizenzinhaberschaft
b)       Prozentsatz der Gesamtdatei, die heruntergeladen bzw. angeboten wurde
c)       fremder Zugriff auf das unverschlüsselte W-LAN Netzwerk
d)       Einbruch in das verschlüsselte W-LAN Netzwerk durch Dritte
e)       rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung
f)        ggf. § 97a UrhG - Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
g)       IP-Adressen-Prüfung - fehlerhafte Beweissicherung durch die Antipiracyfirmen
h)       überhöhter Streitwert
i)         überhöhte Rechtsverfolgungskosten / Anwaltskosten
j)        Sonstige.
Gerade auch die Problematik zu Ziff. a) sollte vermehrt überprüft werden. In jüngster Zeit haben Gerichte zwar dahin geurteilt, dass ein pauschales Bestreiten der Lizenzinhaberschaft nicht ausreichend sei, jedoch gilt, dass bereits im Vorfeld die "Weichen" für einen späteren Prozess gestellt werden müssen.
Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BGH zum § 97a UrhG wird darauf verwiesen, dass der BGH in seiner Urteilsbegründung keine Ausführungen zur Anwendbarkeit gemacht habe. Diese Frage ist gerade im Hinblick auf die vom BGH ausgegebene Presseerklärung wohl immer noch nicht abschließend geklärt. Gleichwohl dürfte der BGH seine Tendenz unmissverständlich mitgeteilt haben.
Ferner dürfte die Abgabe der vorformulierenten Erklärung sehr nachteilig sein und es ist dringend anzuraten, diese zu modifizieren.
Die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls ungeprüft erfolgen


Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht,  Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646
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