Abmahnkanzlei Kornmeier und DigiProtect in Schwierigkeiten - Anwaltskosten können vor AG Frankfurt nicht durchgesetzt werden!

Internet, IT und Telekommunikation
08.02.20101527 Mal gelesen
Auch wenn nur eine kurze Frist eingeräumt wird, unterschreiben Sie nicht ohne rechtliche Prüfung die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung im Entwurf beigefügt ist. Lassen Sie sich anwaltlich beraten!

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 29.01.2010 (Az.: 31 C 1078/09-78) ein Urteil zu Ungunsten von DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH verkündet. In diesem Rechtsstreit wurde DigiProtect von Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier vertreten. DigiProtect erhielt in diesem Verfahren nur (!) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 150,00 € zuzüglich Zinsen zugesprochen.

Es ging um eine Urheberrechtsverletzung aus November 2008. Eingeklagt waren Anwaltskosten in Höhe von 651,80 € sowie ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 150,00 €. Es ging um das Werk "Guru Josh ? Infinity 2008".

Im gerichtlichen Verfahren hatte Rechtsanwalt Kornmeier darauf hingewiesen, dass er mit DigiProtect einen Beratungsvertrag abgeschlossen hat, im Rahmen dessen nach Aufwand abgerechnet wird. Weiter heißt es im Tatbestand des Urteils:

"Im Rahmen dieses Vertrages werden die außergerichtlichen Abmahnungen vorgenommen, bei denen gleichzeitig ein Vergleichsangebot entsprechend der oben beschriebenen Form unterbreitet wird. In dem Fall, dass dieses Vergleichsangebot von der Gegenseite nicht angenommen wird, berichtigen die Bevollmächtigten dieses an die Klägerin. In einigen Fällen entscheidet sich die Klägerin sodann zur Klageerhebung. In diesen Fällen beauftragt die Klägerin ihre Bevollmächtigten Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streit von € 10.000,00 einzuklagen. Über diese Gebühr wird sodann der Klägerin eine Rechnung erstellt."

In dem Tatbestand wird nicht erklärt, ob die Klägerin, sprich DigiProtect, tatsächlich auch eine Zahlung leistet.

Interessant sind auch die Entscheidungsgründe. Dort wird zum einen darauf verwiesen, dass mit Blick auf den Schadensersatz der jeweils Abgemahnte eine so genannte "sekundäre Darlegungslast" hat. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der nach § 138 Abs. 2 ZPO entstehenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen zu äußern. Dies insbesondere dann, wenn sich maßgebliche Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des jeweiligen Prozessgegners abspielen. Das Gericht weist deutlich darauf hin, dass eine pauschale Behauptung, dass dritte Personen zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben, nicht ausreicht. Hier hätte eine konkrete Benennung oder ein Beweisangebot mit Benennung von Zeugen erfolgen müssen. Dies fordert die sekundäre Darlegungslast.

Das Gericht stellt fest, dass eine Lizenzgebühr in Höhe von 150,00 € angemessen ist und daher auch an DigiProtect zu zahlen ist.

Dann wendet sich das Gericht den Rechtsanwaltskosten zu. Das Gericht verweist darauf, dass es für die Entscheidung uninteressant ist, ob die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 € tatsächlich gezahlt sind. Das Gericht fordert einen Schaden als "unfreiwillige Einbuße". Dies liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Im Einzelnen heißt es in den Entscheidungsgründen:

"Gemäß dem Vorbringen der Klägerin besteht eine Vereinbarung, wonach für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart ist. Nur in Höhe der sich hiernach ergebenden Kosten für die hier gegenständliche Abmahnung ist der Klägerin ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Einbuße entstanden. Die auf Basis dieses Vertrages erbrachte außergerichtliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin war bereits vollumfänglich abgeschlossen und den Bevollmächtigten der Klägerin stand ein Honoraranspruch aus der geschlossenen Vereinbarung zu. Insoweit sich die Klägerin im Anschluss hieran entschieden hat, einen Klageauftrag zu erteilen, in der Klage eine 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von € 10.000,00 geltend zu machen und nunmehr (nach Abschluss jeglicher Tätigkeit) entsprechend ein Honorar in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von € 10.000,00 zu zahlen, so handelt es sich um eine freiwillige Entscheidung der Klägerin. Den Bevollmächtigten der Klägerin stand kein entsprechender Honoraranspruch zu. Gemäß dem Vortrag der Klägerin bestand insbesondere auch keine grundsätzliche Vereinbarung dahingehend, dass den Bevollmächtigten der Klägerin im Falle der Klageerhebung eine entsprechende Gebühr zusteht, sondern die Entscheidung über die Geltendmachung und etwaige Zahlung einer entsprechenden Gebühr wird ausschließlich durch die Klägerin getroffen."

Damit steht für das Gericht fest, dass eine Geltendmachung der Anwaltskosten nicht erfolgen kann. Aufgrund des geschlossenen Beratungsvertrages ist die Vermögenseinbuße zu berechnen. Dies ist gerade nicht eine Zahlung in Höhe von 651,80 €.

Die Kanzlei Kornmeier hat im Prozess nicht offen gelegt, wie genau die Honorarvereinbarung ist. Die Kanzlei musste aber eine herbe Niederlage einstecken und wird sich natürlich in allen weiteren Fällen mit Blick auf die Rechtsanwaltskosten den Vorwurf vorhalten lassen, dass die Geltendmachung von Anwaltsgebühren in Anbetracht der nunmehr offen bekannten Tatsache einer Gebührenvereinbarung zwischen DigiProtect und der Kanzlei Kornmeier nicht berechtigt sind.

Das heißt für die Praxis, dass bei Abmahnung der Kanzlei Kornmeier die geforderten Rechtsanwaltskosten einer sehr kritischen Prüfung zu unterziehen sind, ggf. zu Unrecht geltend gemacht werden. Ein Betrag in Höhe von 150,00 € als Schadensersatzanspruch sieht das Amtsgericht allerdings als berechtigt an, so dass hier Forderungen durchaus erfolgreich vor Gericht geltend gemacht werden können.

 
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