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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.02.2016, Az.: 2 BvR 199/16
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus Gründen der materiellen Subsidiarität
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10911
Aktenzeichen: 2 BvR 199/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160209.2bvr019916

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Regensburg - 10.12.2015 - AZ: SR StVK 760/15

BVerfG, 09.02.2016 - 2 BvR 199/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2015 - SR StVK 760/15 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Februar 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).

2

Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben hat. Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus auch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02] <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; 134, 106 <115>; stRspr).

3

Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer nach dessen Vortrag die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, auf die sich die angegriffene Entscheidung stützt, vor Erlass des angegriffenen Beschlusses nicht zugänglich gemacht. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, , Rn. 4 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, , Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, , Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, , Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, , Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2015 - 2 BvR 1554/15 -, , Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2015 - 2 BvR 2087/15 -, , Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2474/15 -, , Rn. 3) steht dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 33a StPO offen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Landau

Kessal-Wulf

König

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