Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Vierzehnter Titel – Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren
§ 120 StVollzG – Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
(1) 1Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Zu § 120: Geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2425), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607) (1. 1. 2022).