§ 93a BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
Bundesrecht
III. Teil – Einzelne Verfahrensarten → Fünfzehnter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
§ 93a BVerfGG – Annahme zur Entscheidung
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
- b)wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.