Unverzüglich

 Normen 

§ 121 BGB

 Information 

Gesetzliche Anforderung an bestimmte (Rechts-) Handlungen.

Das Gesetz verwendet an verschiedenen Stellen den Ausdruck "Unverzüglich". Eine gesetzliche Definition findet sich nur innerhalb des § 121 BGB: Danach ist eine Handlung unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftem Zögern vorgenommen wurde. Diese Definition hat für den im gesamten Recht verwendeten Ausdruck der Unverzüglichkeit Geltung.

Entscheidend ist daher die subjektive Zumutbarkeit. Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort vorgenommen wird.

 Siehe auch 

Klaßen: Was bedeutet "unverzüglich" in den Schlichtungsverfahrensordnungen? ZMV (Die Mitarbeitervertretung) 2001, 166

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