Prozessvergleich

 Normen 

§ 779 BGB

Nrn. 1000, 1003 Vergütungsverzeichnis zum RVG

§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

§§ 160 ff. ZPO

§ 278 Abs. 6 ZPO

 Information 

1. Allgemein

Beendigung eines Rechtsstreits über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben in der Form eines Schuldvertrages während eines Prozesses.

Der Prozessvergleich wird auch gerichtlicher Vergleich genannt.

Er ist gekennzeichnet durch seine Doppelnatur: Er ist sowohl materieller Vergleich gemäß § 779 BGB als auch prozessuale Handlung.

Voraussetzungen eines wirksamen Prozessvergleiches sind:

  • Vorliegen der allgemeinen Vergleichsvoraussetzungen.

  • Der Vergleich wird vor einem deutschen Gericht geschlossen.

  • Ein gerichtliches Verfahren ist anhängig, das beendet werden soll.

  • Der Vergleich wird zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossen.

  • Der Vergleich muss nach § 160 ZPO protokolliert werden.

Prozessvergleiche außerhalb der mündlichen Verhandlung können wie folgt geschlossen werden:

  • Die Parteien unterbreiten dem Gericht einen Vergleichsvorschlag, der von diesem angenommen wird.

  • Die Parteien nehmen einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz an.

2. Wirkung

Der Prozessvergleich beendet die Rechtshängigkeit ex nunc und ist Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Eine eventuell erforderliche notarielle Form wird durch den Prozessvergleich ersetzt.

Prozessuale Mängel des Vergleichs beenden den Prozess nicht, er ist fortzusetzen.

3. Prozessvergleich durch Beschluss

Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO kann ein Prozessvergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Der Vergleichsschluss erfolgt dann durch Beschluss des Gerichts.

Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob der Prozessvergleich durch Beschluss auch möglich ist, wenn der Streitgegenstand eine notarielle Beurkundung erfordert. Die Frage hat jedoch nur dann Bedeutung, wenn es nicht um die Übertragung von Grundstücken geht, da in diesen Fällen gemäß § 925 BGB die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien erforderlich ist.

4. Ausgleichsklausel

Welche Rechtsqualität und welchen Umfang die in einer Ausgleichsklausel abgegebenen Erklärungen haben, ist durch Auslegung zu ermitteln. In Betracht kommen insbesondere der Erlassvertrag sowie das konstitutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis. Zu berücksichtigen ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung, wobei Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen sind (BAG 07.11.2007 - 5 AZR 880/06).

In der Regel wollen die Parteien das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig ob sie bei Abschluss des Aufhebungsvertrags an diese dachten oder nicht. Von Ausgleichsklauseln werden allerdings solche Forderungen nicht erfasst, die objektiv außerhalb des von den Parteien Vorgestellten liegen und bei Abschluss des Aufhebungsvertrags subjektiv unvorstellbar waren.

Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gehören alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben (BAG 19.03.2009 - 6 AZR 557/07). Maßgeblich ist dabei der Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht aber seine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Entscheidend dafür, ob ein Anspruch dem Geltungsbereich einer Klausel unterfällt, ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis.

Wenn die Vergleichsparteien bestimmte Ansprüche, z.B. Urlaubsabgeltungsansprüche, Ansprüche auf Herausgabe von Arbeitsmaterialien im Vergleich ausdrücklich von der Abgeltungsklausel ausnehmen, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Parteien auch andere Ansprüche nicht aufheben wollten. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Vergleichsparteien besondere Vereinbarungen über bestimmte Ansprüche getroffen haben, dafür, dass ihr Wille darauf gerichtet war, alle anderen Ansprüche zum Erlöschen zu bringen. Dies gilt z.B. auch für Ansprüche aus einem arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverbot (BAG 24.06.2009 - 10 AZR 707/08).

5. Zuständigkeit zur Klauselerteilung

Gemäß § 795 ZPO sind auf die Zwangsvollstreckungen aus den in § 794 ZPO erwähnten Schuldtiteln die Vorschriften der §§ 724 - 793 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit für die Klauselerteilung wie folgt:

In der Vergangenheit war die Zuständigkeit für die Klauselerteilung bei gerichtlichen Vergleichen, die unter dem Vorbehalt eines Widerrufs oder den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschlossen wurden, auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung umstritten. Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung des § 795b ZPO diese Rechtsfrage geklärt: Danach wird die Vollstreckungsklausel von Vergleichen, deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängt, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.

6. Rechtsanwaltliche Vergütung

Der Abschluss eines Prozessvergleichs wird mit der Einigungsgebühr vergütet.

7. Monte-Carlo-Vergleich

Als Monte-Carlo-Vergleich bzw. Monaco-Vergleich wird ein (unechter) Vergleich bezeichnet, nach dem die Parteien zunächst vereinbaren, dass der Schuldner die gesamte in Streit stehende Summe zu zahlen hat, er aber bei Zahlung bis zu einem bestimmten Termin nur einen Teil der Schuld zahlen muss.

 Siehe auch 

BAG 11.07.2012 - 2 AZR 42/11 (Prozessvergleich aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers nicht mehr durchsetzbar)

BGH 24.02.2010 - XII ZB 147/05 (Erstattung der Vollstreckungskosten)

BGH 14.10.2009 - VIII ZR 272/08 (Vereinbarung der Räumung einer Mietsache im Falle eines Mietrückstandes i.R.e. vorher geschlossenen Vergleichsvertrags)

BGH 05.09.2001 - XII ZR 108/00 (Abänderbarkeit von Prozessvergleichen nach Änderung der Rechtsprechung)

BGH 25.01.2001 - VII ZR 446/99 (Schadensersatzanspruch des Bauunternehmers gegen den Subunternehmer nach Prozessvergleich mit dem Bauherrn)

BGH 21.03.2000 - IX ZR 39/99 (Wirkung eines Prozessvergleichs mit einem Gesamtschuldner im Verhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner)

BAG 15.09.2004 - 4 AZR 9/094 (Grenzen der Auslegung eines Prozessvergleichs)

LAG Köln 18.02.1997 - 11 Ta 92/97

OLG Celle 23.04.2008 - 14 U 92/07 (Auswirkungen für nicht beteiligten Gesamtschuldner)

Budach/Johlen: Der Prozessvergleich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Juristische Schulung - JuS 2002, 371

Oberheim: Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess; 5. Auflage 2011

Renna: Prozessvergleich und Internationale Zuständigkeit; Jura 2009, 119

Schneider: Gebührenberechnung und Kostenerstattung bei Fortsetzung des Rechtsstreits nach Prozessvergleich; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2005, 19

Schöpflin: Die Bestandskraft des Prozessvergleichs bei nachträglichem Tatsachenvortrag und Beweisantritt; Juristische Rundschau - JR 2000, 397

Siemon: Der Vertragsschluss beim Beschlussvergleich; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 426

Zeising: Der Prozessvergleich und sein Bestand vor der Rechtsordnung; Wertpapier-Mitteilungen - WM 2011, 774