Planfeststellungsbeschluss

 Normen 

§§ 74, 75 VwVfG

 Information 

Rechtsgestaltender Verwaltungsakt.

Durch den Planfeststellungsbeschluss wird das Planfeststellungsverfahren beendet. Dem Planfeststellungsbeschluss geht das Beschlussverfahren voraus. Der Beschluss ersetzt alle nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen etc. (Konzentrationswirkung).

1. Voraussetzungen

  1. a)

    Der Beschluss entscheidet über die Zulässigkeit eines raumbezogenen Vorhabens.

  2. b)

    Der Beschluss ergeht in dem Anhörungsverfahren (§ 73 VwVfG).

  3. c)

    Die Formvorschriften des § 74 VwVfG sind eingehalten.

  4. d)

    Der Beschluss entfaltet die besonderen Rechtswirkungen des § 75 VwVfG.

2. Beschlussverfahren

Das Beschlussverfahren wird von der Planfeststellungsbehörde durchgeführt. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde können, müssen aber nicht identisch sein. Die Zuständigkeitsverteilung ist in den einzelnen Fachgesetzen geregelt.

Bei der Entscheidung über den endgültigen Inhalt des Beschlusses steht der Planfeststellungsbehörde eine planerische Gestaltungsfreiheit zu, die aber in gewissen Grenzen der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt.

Gerichtlich kontrollierbar ist u.a. die korrekte Ausübung der Abwägung, die mit dem Ermessen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens vergleichbar ist. Als Abwägungsfehler gelten ein Abwägungsausfall, ein Abwägungsdefizit, eine Abwägungsdisproportionalität oder eine Abwägungsfehleinschätzung.

3. Entscheidungsmöglichkeiten der Planfeststellungsbehörde

Die Planfeststellungsbehörde kann das Verfahren durch Planfeststellungsbeschluss (§ 74 Abs. 1 - 5 VwVfG) , Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6 VwVfG) oder durch Planfreistellung (§ 74 Abs. 7 VwVfG) zulassen.

4. Inhalt des Beschlusses

Der Planfeststellungsbeschluss ist zu begründen. Die Begründung muss sich insbesondere auseinander setzen mit Einwendungen, die vorgebracht sind, denen aber nicht stattgegeben wurde sowie den der Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Gründen.

5. Öffentliche Auslegung

Neben der individuellen Zustellung ist der Beschluss in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirken wird, auszulegen. Die Voraussetzungen der öffentlichen Auslegung richten sich nach den landes- bzw. gemeinderechtlichen Bestimmungen.

6. Bekanntgabe

Der Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 74 Abs. 4 VwVfG den Betroffenen, den Einwendungsberechtigten und dem Träger des Vorhabens zuzustellen. Der Beschluss muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Wäre der Beschluss mehr als 50 Betroffenen und Einwendungsberechtigten zuzustellen, liegt ein so genanntes Massenverfahren vor mit der Folge, dass der Beschluss nicht mehr einzeln zuzustellen ist. Die Zustellung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die öffentliche Bekanntmachung hat in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und in den örtlichen Tageszeitungen zu erfolgen. Inhaltlich muss die Bekanntmachung den verfügenden Teil des Beschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung, den Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Beschlusses und eventuell angeordnete Auflagen enthalten.

 Siehe auch 

BVerwG 15.07.2005 - 9 VR 43/04 (Inzidenter Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abweichung von einem Ziel der Raumordnung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss)

Axer: Die Konzentrationswirkung der Plangenehmigung; DÖV (Die öffentliche Verwaltung) 1995, 495

Hoppe/Beckmann: Planfeststellung und Plangenehmigung im Abfallrecht; 1990

Hoppe/Just: Zur Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Planfeststellung und Plangenehmigung; DVBl. (Deutsche Verwaltungsblätter) 1997, 790

Ibler: Die behördlichen Abwägungsspielräume bei Bauleitplanung und Planfeststellung, JuS (Juristische Schulung) 1990, 7

Ibler: Die Schranken planerischer Gestaltungsfreiheit im Planfeststellungsrecht, 1988

Johlen: Rechtsfragen bei der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses durch eine Vielzahl von Klägern; NVwZ (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht) 1998, 109

Mecking: Zum Umfang des Rechts auf Einsichtnahme in ausgelegte Unterlagen; NVwZ (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht) 1992, 316