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Planfeststellungsbeschluss - Gestaltungswirkung

 Normen 

§ 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG

 Information 

Rechtsfolge des Planfeststellungsbeschlusses.

Gemäß § 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG werden durch den Planfeststellungsbeschluss alle öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

Der Planfeststellungsbeschluss verpflichtet alle Beteiligten, die öffentlich-rechtlichen Folgen des Planfeststellungsbeschlusses anzuerkennen, d.h. die Zulässigkeit des Vorhabens mit dem Inhalt der Entscheidung und all ihren Folgen anzuerkennen.

Nicht erfasst werden die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten zu dem Vorhabenträger, z.B. die Eigentumsverhältnisse an den vom Vorhaben betroffenen Grundstücken.

 Siehe auch 

Planungsarten

Planfeststellungsbeschluss

Planfeststellungsbeschluss - Konzentrationswirkung

Planfeststellungsverfahren - Präklusionswirkung

Planfeststellungsverfahren