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§ 8 SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsRiG – Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Richter ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder

  2. 2.

    Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen, wenn er

    1. a)

      mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

    2. b)

      einen nach ärztlichem Gutachten oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

tatsächlich betreut oder pflegt. Satz 1 Buchstabe b gilt bei einer Erkrankung eines nahen Angehörigen in den Fällen des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen ist. Der Wegfall der Gründe nach Satz 1 ist unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Antrag auf Verlängerung einer Dienstermäßigung oder eines Urlaubs ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen. Er soll sich in der Regel auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken.

(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur zu bewilligen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung des Umfangs oder bei Beendigung der Ermäßigung des Dienstes oder der Beurlaubung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. Bei der Entscheidung über die Verwendung in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit werden auch die persönlichen Belange des Richters berücksichtigt.

(4) Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 3 in Verbindung mit § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sind für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Diese ist für die Aufgaben nach § 3 in Verbindung mit § 106 des Sächsischen Besoldungsgesetzes zuständig. Bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 3 in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes mit der Maßgabe, dass anstelle der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von dem regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf eine Dienstermäßigung auszugehen ist; bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt § 104 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung des § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt anzusehen ist, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten in der Woche die Hälfte des regelmäßigen Dienstes überschreitet. Ausnahmen von Satz 3 kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag zulassen, soweit dies mit dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung oder der Beurlaubung vereinbar ist. Werden Nebentätigkeiten entgegen der Sätze 1 bis 3 oder einem Verbot nach § 3 in Verbindung mit § 104 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ausgeübt, ist die Bewilligung nach Absatz 1 Satz 1 zu widerrufen.

(5) Über eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs und eine Änderung des Umfangs oder eine vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes entscheidet auf Antrag die Bewilligungsbehörde. Dem Antrag kann entsprochen werden, wenn dienstliche Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs, Änderung des Umfangs oder vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes sprechen. In besonderen Härtefällen soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums zugelassen werden, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann; eine Rückkehr aus dem Urlaub kann in besonderen Härtefällen zugelassen werden, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 und § 8b darf zusammen 15 Jahre nicht überschreiten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).