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§ 104 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 3 – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 104 SächsBG – Verbot einer Nebentätigkeit

(1) Eine Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit

  1. 1.

    nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

  2. 2.

    die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,

  3. 3.

    in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

  4. 4.

    die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,

  5. 5.

    zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,

  6. 6.

    dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 ist in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere anzeigepflichtige Nebentätigkeiten in einem Bezugszeitraum von höchstens vier Monaten im Durchschnitt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist von der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes als regelmäßige Arbeitszeit auszugehen.

(2) Die vollständige oder teilweise Untersagung

  1. 1.

    der Verwaltung des eigenen oder der Nutznießung des ihr oder ihm unterliegenden Vermögens,

  2. 2.

    einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit,

  3. 3.

    einer mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängenden selbständigen Gutachtertätigkeit von Lehrkräften an öffentlichen Hochschulen sowie Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

  4. 4.

    der Mitwirkung an staatlichen Prüfungen oder der ersten Prüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes oder

  5. 5.

    der Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten

setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt.

(3) Die Untersagung nach den Absätzen 1 und 2 kann bedingt oder befristet erfolgen.